Dies ändert indessen nichts daran, dass aufgrund der Heirat mit einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten Person und dem unbestrittenen Zusammenleben hier in der Schweiz ein nachehelicher Anspruch auf eine Bewilligung zu prüfen ist, wie dies die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausführte. Gemäss dem Gesetzeswortlaut betrifft der Anspruch des Ehegatten auf eine Bewilligung nach Auflösung der Ehe nicht nur deren Verlängerung, sondern auch die Erteilung einer (neuen) Bewilligung (Art. 50 Abs. 1 AIG).