2. Die Beschwerdeführerin reiste nach entsprechender Visumserteilung und bewilligtem Gesuch um Familiennachzug legal in die Schweiz ein (MIact. 57 ff.). Bis zum heutigen Zeitpunkt wurde ihr keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (siehe vorne lit. A). Dies ändert indessen nichts daran, dass aufgrund der Heirat mit einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten Person und dem unbestrittenen Zusammenleben hier in der Schweiz ein nachehelicher Anspruch auf eine Bewilligung zu prüfen ist, wie dies die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausführte.