Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die eheliche Gewalt sodann lediglich glaubhaft zu machen, was vorliegend ohne Weiteres gelungen sei. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, ihre soziale Wiedereingliederung in ihrem Heimatland sei stark gefährdet. Bei einer Rückkehr in den Kosovo würde sie sich ohne Erwerbseinkommen und ohne Unterkunft wiederfinden. Es gäbe dort keine Sozialleistungen. Als getrenntlebende und alleinerziehende Frau hätte sie im patriarchalischen Gesellschaftssystem im Kosovo mit Diskriminierung und Ächtung zu rechnen.