Mit Schlägen hätten der damalige Ehemann und die Schwiegermutter einen Schwangerschaftsabbruch erwirken wollen. Der Arzt habe die häusliche Gewalt bestätigt. Auch liege ein Polizeibericht betreffend häuslicher Gewalt vor. Nur weil die Beschwerdeführerin trotz dieser Gewalt nach einem Aufenthalt im Frauenhaus wieder zu ihrem damaligen Ehemann zurückgekehrt sei, dürfe die ausgeübte Gewalt nicht relativiert werden. Es handle sich dabei um ein typisches Verhalten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die eheliche Gewalt sodann lediglich glaubhaft zu machen, was vorliegend ohne Weiteres gelungen sei.