1.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerde (act. 15 ff.) demgegenüber auf den Standpunkt, sie habe gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG einen Anspruch auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Sie sei wiederholt Opfer ehelicher Gewalt geworden. Seit Beginn der Ehe habe sie ihr damaliger Ehemann systematisch geschlagen. Er und ihre Schwiegermutter hätten die Beschwerdeführerin gegen ihren Willen in der Wohnung eingesperrt und jegliche Kontaktmöglichkeiten zur Aussenwelt genommen. Mit Schlägen hätten der damalige Ehemann und die Schwiegermutter einen Schwangerschaftsabbruch erwirken wollen.