b AIG sei ebenfalls zu verneinen. Es würden zwar Indizien vorliegen, wonach die Beschwerdeführerin zu Beginn des ehelichen Zusammenlebens und kurz vor der Trennung Momente ehelicher Gewalt durch ihren Ehegatten erlebt habe. Insgesamt sei aber nicht von einer ehelichen Gewalt auszugehen, welche die nach Art. 50 Abs. 2 AIG erforderliche Intensität erreiche. Auch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sei zu verneinen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin seien zudem mit Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK;