II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, die Ehegemeinschaft bestehe nicht mehr, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht mehr auf die Bestimmungen zum Familiennachzug nach Art. 43 Abs. 1 AIG berufen könne. Da die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz nur wenige Monate und damit weniger als drei Jahre bestanden habe, könne sie auch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Anspruch auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten. Ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sei ebenfalls zu verneinen.