SR 142.201.1, Stand 1. Februar 2023]). Die Anweisung einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung fällt vorliegend ausser Betracht, da der Beschwerdeführerin bislang keine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde (siehe vorne lit. A). Im Übrigen richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 10. Februar 2020. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.