Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer Beschwerde unter anderem, ihre Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Das Verwaltungsgericht kann jedoch keine Aufenthaltsbewilligungen erteilen oder verlängern. Der Antrag ist daher so zu verstehen, dass das Verwaltungsgericht das MIKA gegebenenfalls anzuweisen habe, der Beschwerdeführerin sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, dies unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM; vgl. Art. 4 lit.