Die Vorinstanz hielt mit Eingabe vom 11. Januar 2024 weiterhin an ihren Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 205). Die Meldung des Bundesamts für Justiz vom 24. Januar 2024 an die kantonale Ausländerbehörde betreffend eines hängigen Strafverfahrens (Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz) sowie die E-Mail-Anfrage der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin vom 16. Februar 2024 an die Vorinstanz wurden der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 211 f.). Am 13. März 2024 nahm das Verwaltungsgericht den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft M._____ vom 7. Februar 2024 zu den Akten (act. 213 ff., 216 f.).