Mit Eingabe ihres erneut beigezogenen Rechtsvertreters vom 3. Januar 2024 liess die Beschwerdeführerin Stellung nehmen und diverse Unterlagen einreichen (MI-act. 179 ff.). Die Vorinstanz hielt mit Eingabe vom 11. Januar 2024 weiterhin an ihren Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 205).