Mit Verfügung vom 4. September 2023 hob der Instruktionsrichter die Sistierung des Verfahrens auf, da mit Blick auf die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung die Wahrscheinlichkeit, dass gegen die Beschwerdeführerin im Rahmen des gegen sie hängigen Strafverfahrens eine Landesverweisung ausgesprochen würde, sehr klein erscheine. Zugleich wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, zu diversen Fragen Stellung zu nehmen und diesbezüglich allfällige Belege einzureichen (act.168 ff.). Nachdem sich die Beschwerdeführerin hierzu nicht vernehmen liess, wurde ihr mit Verfügung vom 30. November 2023 eine Nachfrist bis zum 3. Januar 2024 gesetzt (act.