Der diesbezügliche Bericht der Stadtpolizei O._____ vom 17. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. März 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 70 ff.). Mit Eingabe vom 23. März 2020 (richtig: 2021) teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, sie habe ihre Arbeitsstelle verloren und könne mangels anderweitiger Betreuungsmöglichkeit für ihr Kind keine neue Arbeitsstelle antreten. Deshalb sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act.