Aufgrund eines gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Strafverfahrens ersuchte die Staatsanwaltschaft M._____ am 11. Januar 2021 beim MIKA um Einsicht in die migrationsamtlichen Akten (act. 52 f.). Am 22. Januar 2021 nahm das Verwaltungsgericht die Verfügung der Sozialen Dienste P._____ vom 15. Januar 2021 zu den Akten (act. 56 ff.). Die Vorinstanz reichte eine Aktennotiz vom 15. Februar 2021 ins Recht, wonach die Beschwerdeführerin nach einer polizeilichen Mieterausweisung infolge Nichtbezahlens von sechs Monatsmieten seit dem 13. Februar 2021 in einer Sozialwohnung lebe (act. 62). Der diesbezügliche Bericht der Stadtpolizei O.___