Auf die Einforderung eines Kostenvorschusses wurde einstweilen verzichtet. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Verwaltungsgericht unverzüglich nach Vorliegen ihrer monatlichen Lohnabrechnungen diese einzureichen und Veränderungen ihrer -5- finanziellen Verhältnisse, insbesondere Zahlungen ihres Ehemannes oder erfolgreiche Betreibungen, anzuzeigen (act. 47 ff.).