Am 11. November 2020 nahm das Verwaltungsgericht von einem von der Beschwerdeführerin am 4. November 2020 unterzeichneten Arbeitsvertrag Kenntnis (act. 38). Nachdem die Beschwerdeführerin keine Aufstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben vorgelegt, ihre Bedürftigkeit nicht belegt und auch nicht dargelegt hatte, dass ein Prozesskostenbeitrag bei ihrem Ehemann nicht gerichtlich eingefordert werden könne, lehnte der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 18. November 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Auf die Einforderung eines Kostenvorschusses wurde einstweilen verzichtet.