Die Vorinstanz beantragte unter Festhaltung an ihren Erwägungen die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 33). Mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, am Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werde festgehalten, der Prozesskostenvorschuss sei beim Ehemann nicht einbringlich und die Beschwerdeführerin sei bedürftig (act. 41 ff.). Am 11. November 2020 nahm das Verwaltungsgericht von einem von der Beschwerdeführerin am 4. November 2020 unterzeichneten Arbeitsvertrag Kenntnis (act. 38).