Mit Verfügung vom 27. August 2020 wies der Instruktionsrichter darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor verheiratet sei und sie unabhängig von ihrer persönlichen Bedürftigkeit von ihrem Ehemann einen Beitrag an die Prozesskosten für das vorliegende Verfahren einzufordern habe. Ohne weiteren schriftlichen Bericht bis zum 19. September 2020 sei davon auszugehen, dass das Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als stillschweigend zurückgezogen gelte (act. 30 ff.). Die Vorinstanz beantragte unter Festhaltung an ihren Erwägungen die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 33).