schwerdeführerin machte in der Stellungnahme vom 11. September 2019 geltend, es handle sich um eine vorübergehende Trennung der Eheleute (MI-act. 322). In der Folge forderte die Vorinstanz den Rechtsvertreter mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 auf, zu den Unstimmigkeiten betreffend Zusammenleben der Eheleute Stellung zu nehmen (MI-act. 337 f.). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 5. November 2019 eine Stellungnahme zu den Akten (MI-act. 349 f.). Weiter nahm die Vorinstanz den Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 30. Januar 2020 betreffend häuslicher Gewalt zu den Akten (MI-act. 362 ff.).