283 f., 364). Mit Schreiben vom 6. August 2019 erklärte sich das MIKA bereit, seine Verfügung vom 1. Februar 2019 vorbehältlich der Zustimmung der Vorinstanz wiedererwägungsweise aufzuheben und eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Bestimmungen des Familiennachzugs zu erteilen (MI-act. 304). Mit Schreiben vom 19. August 2019 teilte die Beschwerdeführerin mit, wieder getrennt von ihrem Ehemann zu leben (MI-act. 313). Der Rechtsvertreter der Be- -3-