Beide Anträge wurden durch das MIKA mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 formlos abgewiesen. Gleichzeitig erklärte sich das MIKA bereit, der Beschwerdeführerin eine Bestätigung auszustellen, womit sie berechtigt sei, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten (MI-act. 108). Am 11. Januar 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (MI-act. 121 ff.). Das MIKA verfügte am 1. Februar 2019 die Nichtverlängerung der Einreiseermächtigung und wies das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin unter Ansetzung einer 30-tägigen Ausreisefrist aus der Schweiz weggewiesen (MI-act. 148 ff.).