Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2020.92 / sp / we ZEMIS [***]; (E.2019.018) Art. 54 Urteil vom 22. August 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Ch. Huber Gerichtsschreiberin Peter Beschwerde- A._____, von Kosovo führerin vertreten durch MLaw Artan Sadiku, Rechtsanwalt, Eigenheimweg 10, 6010 Kriens gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 10. Februar 2020 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Die Beschwerdeführerin heiratete am 6. August 2018 im Kosovo einen in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsmann und reiste am 7. Ok- tober 2018 in die Schweiz ein (Akten des Amtes für Migration und Integra- tion [MI-act.] 7 f., 61). Bis zum heutigen Zeitpunkt wurde der Beschwerde- führerin keine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Das Amt für Migration und In- tegration Kanton Aargau (MIKA) ging davon aus, dass die Beschwerdefüh- rerin nicht bei ihrem Ehemann Wohnsitz genommen hatte, und stellte ihr daher mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 den Widerruf der Einreise- ermächtigung in Aussicht (MI-act. 66 f.). Hierauf nahm die Beschwerdefüh- rerin am 14. Dezember 2018 Stellung und wies unter anderem darauf hin, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein und sich deshalb nun im Frauen- haus aufzuhalten. Sie ersuchte um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, eventualiter um Verlängerung ihres Visums (MI-act. 75 ff.). Beide Anträge wurden durch das MIKA mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 formlos abgewiesen. Gleichzeitig erklärte sich das MIKA bereit, der Beschwerde- führerin eine Bestätigung auszustellen, womit sie berechtigt sei, den Aus- gang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten (MI-act. 108). Am 11. Ja- nuar 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung (MI-act. 121 ff.). Das MIKA verfügte am 1. Februar 2019 die Nichtverlängerung der Einreiseermächtigung und wies das Ge- such um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin unter Ansetzung einer 30-tägigen Ausreisefrist aus der Schweiz weggewiesen (MI-act. 148 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. März 2019 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 161 ff.). Am 25. Februar 2019 bewilligte das Bezirksgericht V._____ das Getrenntleben der Eheleute (MI-act. 252). Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 23. April 2019 teilte die Beschwerdeführerin mit, das eheliche Zusammenleben mit ihrem Ehemann wieder aufgenommen zu haben (MI-act. 258). Am tt.mm.jjjj kam der gemeinsame Sohn zur Welt, welcher im Besitz der Niederlassungsbewilligung ist (MI-act. 283 f., 364). Mit Schreiben vom 6. August 2019 erklärte sich das MIKA bereit, seine Verfügung vom 1. Februar 2019 vorbehältlich der Zustimmung der Vorinstanz wiedererwägungsweise aufzuheben und eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Bestimmungen des Familiennachzugs zu erteilen (MI-act. 304). Mit Schreiben vom 19. August 2019 teilte die Beschwerdeführerin mit, wieder getrennt von ihrem Ehemann zu leben (MI-act. 313). Der Rechtsvertreter der Be- -3- schwerdeführerin machte in der Stellungnahme vom 11. September 2019 geltend, es handle sich um eine vorübergehende Trennung der Eheleute (MI-act. 322). In der Folge forderte die Vorinstanz den Rechtsvertreter mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 auf, zu den Unstimmigkeiten betreffend Zusammenleben der Eheleute Stellung zu nehmen (MI-act. 337 f.). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 5. November 2019 eine Stellungnahme zu den Akten (MI-act. 349 f.). Weiter nahm die Vorinstanz den Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 30. Januar 2020 betreffend häuslicher Gewalt zu den Akten (MI-act. 362 ff.). Am 10. Februar 2020 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheent- scheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 3. Es werden keine Gebühren erhoben. 4. Er werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. März 2020 reichte die Be- schwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwal- tungsgericht) Beschwerde ein und stellte folgende Anträge (act. 15 ff.): 1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10.02.2020 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sowie folgerichtig von einer Wegweisung abzusehen und der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beigabe des Unterzeichneten als ihren unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren. 2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin aufzu- heben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen. 3. Der vorliegenden Beschwerde sie die ihr von Gesetzes wegen zukom- mende aufschiebende Wirkung zu gewähren resp. davon Vormerk zu neh- men, dass diese von der Beschwerdegegnerin nicht entzogen wurde. -4- 4. Der mittellosen Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie der Unterzeich- nete als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin. Verfahrensanträge: 6. Es sei der Beschwerdeführerin ein Replikrecht zu gewähren. 7. Zwecks Beurteilung der Angelegenheit seien von der Beschwerdeführerin (ZEMIS-Nr. [...]) die vollständigen Akten beizuziehen. 8. Zudem seien Zwecks Beurteilung der Angelegenheit die Akten der Staats- anwaltschaft W._____ ([...]) beizuziehen. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Mit Verfügung vom 27. August 2020 wies der Instruktionsrichter darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor verheiratet sei und sie unab- hängig von ihrer persönlichen Bedürftigkeit von ihrem Ehemann einen Bei- trag an die Prozesskosten für das vorliegende Verfahren einzufordern habe. Ohne weiteren schriftlichen Bericht bis zum 19. September 2020 sei davon auszugehen, dass das Verfahren betreffend Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege als stillschweigend zurückgezogen gelte (act. 30 ff.). Die Vorinstanz beantragte unter Festhaltung an ihren Erwä- gungen die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 33). Mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 teilte der Rechts- vertreter der Beschwerdeführerin mit, am Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werde festgehalten, der Prozesskostenvorschuss sei beim Ehemann nicht einbringlich und die Beschwerdeführerin sei bedürftig (act. 41 ff.). Am 11. November 2020 nahm das Verwaltungsgericht von einem von der Beschwerdeführerin am 4. November 2020 unterzeichneten Arbeitsvertrag Kenntnis (act. 38). Nachdem die Beschwerdeführerin keine Aufstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben vorgelegt, ihre Bedürftig- keit nicht belegt und auch nicht dargelegt hatte, dass ein Prozesskosten- beitrag bei ihrem Ehemann nicht gerichtlich eingefordert werden könne, lehnte der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 18. November 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Auf die Einforderung eines Kostenvorschusses wurde einstweilen verzichtet. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufge- fordert, dem Verwaltungsgericht unverzüglich nach Vorliegen ihrer monat- lichen Lohnabrechnungen diese einzureichen und Veränderungen ihrer -5- finanziellen Verhältnisse, insbesondere Zahlungen ihres Ehemannes oder erfolgreiche Betreibungen, anzuzeigen (act. 47 ff.). Aufgrund eines gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Strafverfah- rens ersuchte die Staatsanwaltschaft M._____ am 11. Januar 2021 beim MIKA um Einsicht in die migrationsamtlichen Akten (act. 52 f.). Am 22. Januar 2021 nahm das Verwaltungsgericht die Verfügung der Sozialen Dienste P._____ vom 15. Januar 2021 zu den Akten (act. 56 ff.). Die Vorinstanz reichte eine Aktennotiz vom 15. Februar 2021 ins Recht, wo- nach die Beschwerdeführerin nach einer polizeilichen Mieterausweisung infolge Nichtbezahlens von sechs Monatsmieten seit dem 13. Februar 2021 in einer Sozialwohnung lebe (act. 62). Der diesbezügliche Bericht der Stadtpolizei O._____ vom 17. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. März 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 70 ff.). Mit Eingabe vom 23. März 2020 (richtig: 2021) teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, sie habe ihre Arbeitsstelle verloren und könne mangels anderweitiger Betreuungsmöglichkeit für ihr Kind keine neue Ar- beitsstelle antreten. Deshalb sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen (act. 75 f.). Da die Beschwerdeführerin nach wie vor keine Aufstel- lung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben vorlegte und auch nicht be- gründete, dass ihr Ehemann kein Prozesskostenbeitrag leisten könne, be- stand für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, auf die rechtskräf- tige Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege vom 18. November 2020 zurückzukommen. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des gegen die Beschwerdeführerin durch die Staatsanwaltschaft M._____ eingeleiteten Strafverfahrens (act. 77 f.). Am 12. Mai 2021 nahm das Verwaltungsgericht den Rapport der Kantons- polizei Aargau vom 29. April 2021 samt Beilagen zu den Akten (act. 84 ff.). Ein beim Verwaltungsgericht eingegangener Arbeitsvertrag vom 3. Sep- tember 2021 wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 95 ff.). Mit Verfügung vom 26. Januar 2022 nahm das Verwaltungs- gericht die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft M._____ vom 18. Januar 2022 zu den Akten (act. 109). Am 1. Februar 2022 ging beim Verwaltungsgericht die Verfügung der Sozialen Dienste P._____ vom 20. Februar 2022 ein (act. 111 ff.). Mit Eingabe vom 18. Mai 2022 legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weitere Akten ins Recht (act. 117 ff.). Die Ehe der Beschwerdeführerin wurde am 17. August 2022 geschieden (act. 134). Mit Eingabe vom 18. Oktober 2022 wies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin darauf hin, dass er Letztgenannte nicht länger vertrete (act. 142). Am 26. Oktober 2022 nahm das Verwaltungsgericht einen von der Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2022 unterzeichneten Arbeitsver- trag zu den Akten (act. 150 ff.). Eine als Gesuch um Verlängerung der Auf- -6- enthaltsbewilligung betitelte Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. No- vember 2022 wurde von der Vorinstanz an das Verwaltungsgericht weiter- geleitet (act. 156 ff.). Gemäss Beschluss der Sozialen Dienste P._____ vom 5. Januar 2023 konnte sich die Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2022 von der Sozialhilfe ablösen (act. 161 f.). Mit Verfügung vom 4. September 2023 hob der Instruktionsrichter die Sistierung des Verfahrens auf, da mit Blick auf die neuste bundesgericht- liche Rechtsprechung die Wahrscheinlichkeit, dass gegen die Beschwer- deführerin im Rahmen des gegen sie hängigen Strafverfahrens eine Lan- desverweisung ausgesprochen würde, sehr klein erscheine. Zugleich wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, zu diversen Fragen Stellung zu nehmen und diesbezüglich allfällige Belege einzureichen (act.168 ff.). Nachdem sich die Beschwerdeführerin hierzu nicht vernehmen liess, wurde ihr mit Verfügung vom 30. November 2023 eine Nachfrist bis zum 3. Januar 2024 gesetzt (act. 171 f.). Am 20. Dezember 2023 ging beim Verwaltungs- gericht die Verfügung der Staatsanwaltschaft M._____ vom 16. Dezember 2023 betreffend Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz ein (act. 174 ff.). Mit Eingabe ihres erneut beigezogenen Rechtsvertreters vom 3. Januar 2024 liess die Beschwerdeführerin Stellung nehmen und diverse Unterlagen einreichen (MI-act. 179 ff.). Die Vorinstanz hielt mit Eingabe vom 11. Januar 2024 weiterhin an ihren Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 205). Die Meldung des Bundesamts für Justiz vom 24. Januar 2024 an die kantonale Ausländerbehörde betreffend eines hängigen Strafverfahrens (Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz) so- wie die E-Mail-Anfrage der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin vom 16. Februar 2024 an die Vorinstanz wurden der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 211 f.). Am 13. März 2024 nahm das Ver- waltungsgericht den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft M._____ vom 7. Februar 2024 zu den Akten (act. 213 ff., 216 f.). Die Beschwerdeführerin wurde u.a. wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne den erforderlichen Führerausweis mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 110.00 und einer Busse von Fr. 1'800.00 bestraft. Die am 12. April 2024 beim Verwaltungsgericht eingegangene Anfrage des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 22. März 2024 wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 220 f.). Am 1. Mai 2024 nahm das Verwal- tungsgericht eine E-Mail der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin vom 29. April 2024 zu den Akten, wonach der Beschwerdeführerin gekündigt worden sei (act. 222 ff.). Der Polizeibericht der Kantonspolizei Aargau vom 2. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Juni 2024 samt Beilagen zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 225 ff.). Mit Verfügung vom 29. Juli 2024 nahm das Verwaltungsgericht das begrün- dete Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts R._____ vom 27. März 2023 zu den Akten (act. 338 ff.). Der Instruktionsrichter hielt zudem fest, dass die -7- zuständige Staatsanwältin mitgeteilt habe, sie habe gegen dieses Strafurteil Berufung erklärt (act. 365 f.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer Beschwerde unter anderem, ihre Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Das Verwaltungsgericht kann jedoch keine Aufenthaltsbewilligungen erteilen oder verlängern. Der Antrag ist daher so zu verstehen, dass das Verwaltungsgericht das MIKA gegebenenfalls anzuweisen habe, der Beschwerdeführerin sei eine Aufent- haltsbewilligung zu erteilen, dies unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM; vgl. Art. 4 lit. d der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländer- rechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 [Ver- ordnung des EJPD über das ausländische Zustimmungsverfahren, ZV- EJPD; SR 142.201.1, Stand 1. Februar 2023]). Die Anweisung einer Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung fällt vorliegend ausser Betracht, da der Beschwerdeführerin bislang keine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde (siehe vorne lit. A). Im Übrigen richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einsprache- entscheid der Vorinstanz vom 10. Februar 2020. Die Zuständigkeit des Ver- waltungsgerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestim- mungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Miss- -8- brauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessensüber- prüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Hand- kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammen- hang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). 3. Der vorliegenden Beschwerde kommt gemäss § 46 VRPG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und diese wurde vorinstanzlich auch nicht entzogen, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, die Ehegemeinschaft bestehe nicht mehr, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht mehr auf die Bestimmungen zum Familiennachzug nach Art. 43 Abs. 1 AIG berufen könne. Da die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz nur wenige Monate und damit weniger als drei Jahre bestanden habe, könne sie auch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Anspruch auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten. Ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sei ebenfalls zu verneinen. Es würden zwar Indizien vorlie- gen, wonach die Beschwerdeführerin zu Beginn des ehelichen Zusammen- lebens und kurz vor der Trennung Momente ehelicher Gewalt durch ihren Ehegatten erlebt habe. Insgesamt sei aber nicht von einer ehelichen Ge- walt auszugehen, welche die nach Art. 50 Abs. 2 AIG erforderliche Intensi- tät erreiche. Auch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sei zu verneinen. Die Nichtverlängerung der Auf- enthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin seien zu- dem mit Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) vereinbar. -9- 1.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerde (act. 15 ff.) demge- genüber auf den Standpunkt, sie habe gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG einen Anspruch auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Sie sei wiederholt Opfer ehelicher Gewalt ge- worden. Seit Beginn der Ehe habe sie ihr damaliger Ehemann systematisch geschlagen. Er und ihre Schwiegermutter hätten die Beschwerdeführerin gegen ihren Willen in der Wohnung eingesperrt und jegliche Kontaktmög- lichkeiten zur Aussenwelt genommen. Mit Schlägen hätten der damalige Ehemann und die Schwiegermutter einen Schwangerschaftsabbruch erwir- ken wollen. Der Arzt habe die häusliche Gewalt bestätigt. Auch liege ein Polizeibericht betreffend häuslicher Gewalt vor. Nur weil die Beschwerde- führerin trotz dieser Gewalt nach einem Aufenthalt im Frauenhaus wieder zu ihrem damaligen Ehemann zurückgekehrt sei, dürfe die ausgeübte Ge- walt nicht relativiert werden. Es handle sich dabei um ein typisches Verhal- ten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die eheliche Gewalt sodann lediglich glaubhaft zu machen, was vorliegend ohne Weiteres ge- lungen sei. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, ihre soziale Wieder- eingliederung in ihrem Heimatland sei stark gefährdet. Bei einer Rückkehr in den Kosovo würde sie sich ohne Erwerbseinkommen und ohne Unter- kunft wiederfinden. Es gäbe dort keine Sozialleistungen. Als getrennt- lebende und alleinerziehende Frau hätte sie im patriarchalischen Gesell- schaftssystem im Kosovo mit Diskriminierung und Ächtung zu rechnen. Mittlerweile arbeite die Beschwerdeführerin zu 100 %, könne ihren Lebens- unterhalt selbständig bestreiten und habe keine Schulden (act. 179 ff.). Auch würde der Kindsvater nun ebenfalls bei der Kindsbetreuung mithelfen. Die Beschwerdeführerin habe sich hier einen grossen Freundeskreis auf- bauen können und sie verstehe Deutsch problemlos. Beim Schreiben und Reden habe sie allerdings noch ein paar Schwierigkeiten. 2. Die Beschwerdeführerin reiste nach entsprechender Visumserteilung und bewilligtem Gesuch um Familiennachzug legal in die Schweiz ein (MI- act. 57 ff.). Bis zum heutigen Zeitpunkt wurde ihr keine Aufenthalts- bewilligung erteilt (siehe vorne lit. A). Dies ändert indessen nichts daran, dass aufgrund der Heirat mit einer in der Schweiz niederlassungsberech- tigten Person und dem unbestrittenen Zusammenleben hier in der Schweiz ein nachehelicher Anspruch auf eine Bewilligung zu prüfen ist, wie dies die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausführte. Gemäss dem Gesetzeswortlaut betrifft der Anspruch des Ehegatten auf eine Bewilligung nach Auflösung der Ehe nicht nur deren Verlängerung, sondern auch die Erteilung einer (neuen) Bewilligung (Art. 50 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist daher zu prüfen, ob ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht oder ob die ermessensweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Dis- kussion steht. Die Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem niederlassungs- - 10 - berechtigten Ehemann wurde am 17. August 2022 geschieden (act. 134). Im heutigen Zeitpunkt hat die Beschwerdeführerin daher keinen auf Art. 43 Abs. 1 AIG gestützten Anspruch mehr auf Erteilung einer Aufenthaltsbewil- ligung. Unbestritten ist sodann, dass die eheliche Gemeinschaft der Be- schwerdeführerin mit dem niederlassungsberechtigten früheren Ehemann in der Schweiz weniger als drei Jahre bestanden hat (act. 7, 19 ff.). Somit fällt auch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ausser Betracht. Strittig ist hingegen, ob ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG besteht. 3. 3.1. Nachfolgend zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG einen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz hat, weil wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Die Beschwerdeführerin macht insbe- sondere geltend, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein (siehe vorne Erw. II/1.2). 3.2. 3.2.1. Die Anspruchsregelung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG kommt zum Tragen, wenn die anrechenbare eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre ge- dauert hat und/oder die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind (womit ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ausser Be- tracht fällt), jedoch aufgrund der gesamten Umstände ein nachehelicher Härtefall vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn es für den nachgezogenen Ehegatten aufgrund der Umstände eine unzumutbare Härte darstellen würde, müsste er die Schweiz nach Auflösung der Ehegemeinschaft wieder verlassen. Der Härtefall muss sich aus der Lebenssituation der betroffenen Person nach der Auflösung der Ehe und dem Dahinfallen der gestützt auf die Ehe erteilten Anwesenheitsberechtigung ergeben. Gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG können wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Auf- enthalt in der Schweiz erforderlich machen – d.h. einen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG begründen – namentlich dann vorliegen, wenn der nachgezogene Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder dieser die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet er- scheint. Rechtsprechungsgemäss kann darüber hinaus insbesondere auch der Tod des nachziehenden Ehegatten oder die Beziehung zu einem an- wesenheitsberechtigten gemeinsamen Kind dazu führen, dass dem nach- gezogenen Ehegatten ein nachehelicher Härtefall zu attestieren ist (ein- gehend zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.401 vom 27. Juni 2022, Erw. II/5.3.2.1 unter Verweis auf das Urteil des Bundes- gerichts 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011, Erw. 3.1; vgl. auch - 11 - BGE 138 II 229, Erw. 3, 139 II 393, Erw. 6, 140 II 289, Erw. 3.6.1 und 143 I 21, Erw. 4.2.1). 3.2.2. Bei der Beurteilung, ob wichtige Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, sind insbesondere die Konkretisierungen in Art. 31 VZAE zu beachten. Diese Bestimmung umschreibt in allgemeiner Form, dass bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufent- haltsbewilligung erteilt werden kann. Sie bezieht sich gemäss Klammerver- weis im Titel sowohl auf Art. 14 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) als auch auf den Anwendungsbereich des AIG (Art. 30 Abs. 1 lit. b, Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 84 Abs. 5 AIG). In Art. 31 Abs. 1 VZAE werden folgende zu berücksichtigende Kriterien aufgelistet: - die Integration anhand der Kriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG (Beach- tung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Sprachkompetenzen und Teilnahme am Wirt- schaftsleben oder am Erwerb von Bildung; Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE), - die familiären Verhältnisse unter besonderer Beachtung des Zeitpunkts der Einschulung und der Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), - die finanziellen Verhältnisse (lit. d), - die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), - der Gesundheitszustand (lit. f) und - die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g). Die Kriterien gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE beziehen sich einerseits auf här- tefallbegründende Umstände und andererseits auf Aspekte des öffent- lichen Interesses, die der Erteilung einer Härtefallbewilligung entgegen- stehen können. Mit Blick auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sind nur die härtefall- begründenden bzw. privaten Interessen massgebend, da es lediglich um die Frage geht, ob wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weite- ren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen und somit einen An- spruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlän- gerung begründen. Besteht ein Anspruch im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und liegen keine Erlöschensgründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AIG vor, ist die Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich zu erteilen bzw. zu ver- längern (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.545 vom 8. Mai 2018, Erw. II/3.1.2). 3.2.3. Die Bestimmung von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG ist im Licht des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Ge- walt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Kon- vention; SR 0.311.35) auszulegen (Urteil des Bundesgerichts 2C_915/2019 vom 13. März 2020, Erw. 5.2). Gemäss Art. 3 lit. b Istanbul- Konvention fallen unter den Begriff der häuslichen Gewalt sämtliche Hand- - 12 - lungen körperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt, welche innerhalb der Familie oder des Haushalts oder zwischen früheren oder derzeitigen Eheleuten oder Partnerinnen bzw. Partnern vorkommen – unabhängig davon, ob der Täter bzw. die Täterin und das Opfer den glei- chen Wohnsitz hatten oder haben (dazu eingehend Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2021.109 vom 28. März 2022, Erw. II/5.3.4.2). Auch wenn jegliche Form von Gewalt in der Ehe zu verurteilen ist, stellt nicht jede Gewaltanwendung unter Ehegatten bzw. im ehelichen Haushalt einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG dar (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2013.314 vom 12. De- zember 2013, Erw. II/3.2.2; Entscheid des Rekursgerichts im Ausländer- recht 1-BE.2010.28 vom 9. Juni 2011, Erw. II/3.2.2; in diesem Sinne auch Urteil des Bundesgerichts 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020, Erw. 3.1 unter Berücksichtigung von Art. 3 lit. b Istanbul-Konvention). Die eheliche Gewalt muss derart intensiv sein, dass die physische oder psychische In- tegrität des Opfers im Fall der Aufrechterhaltung der ehelichen Gemein- schaft schwer beeinträchtigt würde. Mit anderen Worten muss feststehen, dass die im Familiennachzug zugelassene Person durch das Zusammen- leben in ihrer Persönlichkeit ernstlich gefährdet ist und ihr eine Fortführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden kann (BGE 136 II 1, Erw. 5.3; BGE 138 II 229, Erw. 3.2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nicht nur physische Ge- walt, sondern auch psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an häus- licher Unterdrückung (Oppression) erreichen. Dabei ist nicht jede unglück- liche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Ent- wicklung einer Beziehung geeignet, einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu begründen. Häusliche Un- terdrückung bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und ist dann als eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG zu qualifizieren, wenn grundlegende, verfassungs- und menschenrechtlich relevante Positionen des im Familiennachzug zugelas- senen Ehegatten in schwerwiegender Weise andauernd beeinträchtigt wer- den. Die psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen somit von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (zum Ganzen BGE 138 II 229, Erw. 3.2.1 f. mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020, Erw. 3.1, 2C_115/2022 vom 9. Juni 2022, Erw. 3.2, je mit weiterem Hinweis). Erreichen die erlittenen Nachteile die erforderliche Intensität, um als ehe- liche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG berücksichtigt zu werden, liegt nicht in jedem Fall bereits ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor. Zwar ist den von ehelicher Gewalt betroffenen - 13 - Personen nicht zumutbar, in der ehelichen Gemeinschaft zu verharren. Eine Aufenthaltsbewilligung ist gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG aber nur dann zu erteilen und zu verlängern, wenn der Verbleib der betroffenen Per- son in der Schweiz aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls erfor- derlich ist. Mit anderen Worten besteht keine Veranlassung, betroffenen Personen nach erlittener ehelicher Gewalt einen besonderen Schutz durch Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltsberechtigung zukommen zu lassen, wenn es für sie bei objektiver Betrachtung ohne weiteres möglich ist, in ihr Heimatland zurückzukehren. Davon ist etwa dann auszugehen, wenn die Rückkehr nicht mit nennenswerten Nachteilen verbunden ist und nicht dazu führt, dass in der Schweiz geknüpfte, wichtige Beziehungen ver- loren gehen oder eine im Vergleich zum Heimatland markant bessere wirt- schaftliche Position wieder aufgegeben werden müsste. Dem gesetzlich statuierten besonderen Schutz von Opfern ehelicher Ge- walt ist dadurch Rechnung zu tragen, dass an die weiteren Aspekte, die für einen Verbleib in der Schweiz sprechen, weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7294/2008 vom 23. November 2011, Erw. 6.2: "Die Anzeichen für häus- liche Gewalt […] rechtfertigen – selbst wenn für sich allein keine eigene Anspruchsgrundlage begründend – einen milderen Massstab bei der Beur- teilung der Härtefallsituation"). Mit anderen Worten bedarf es bei Vorliegen ehelicher Gewalt, welche die erforderliche Intensität erreicht, um als eheli- che Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG berücksichtigt zu werden, nur noch weniger zusätzlicher privater Interessen, damit insgesamt der weitere Aufenthalt in der Schweiz aufgrund wichtiger persönlicher Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG erforderlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_915/2019 vom 13. März 2020, Erw. 5.2 mit Verweis auf Art. 1, 5 und 12 Istanbul-Konvention; vgl. auch Art. 59 Istanbul-Konvention). Sofern die durch das Bundesgericht in Bezug auf die eheliche Gewalt geforderte Schwelle überschritten wird, kann es grundsätzlich nicht mehr auf das kon- krete Ausmass der erlittenen Gewalt ankommen. Dies gilt einerseits auch dann, wenn die geforderte Schwelle nur knapp überschritten wird, da nur so dem durch den Gesetzgeber statuierten besonderen Schutz gewalt- betroffener Ehegatten gebührend Rechnung getragen werden kann und andererseits und im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung (vgl. z.B. Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.170 vom 23. November 2020, Erw. II/4.3.4.2) auch dann, wenn das Vorliegen eines wichtigen persön- lichen Grunds einzig mit erlittener ehelicher Gewalt begründet wird (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2011, S. 354, Erw. 3.2.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.273 vom 19. März 2021, Erw. II/4.3.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_915/2019 vom 13. März 2020, Erw. 5.2). Bei Geltendmachung ehelicher Gewalt können die zuständigen Behörden entsprechende Nachweise verlangen (Art. 77 Abs. 5 und 6 VZAE) bzw. trifft - 14 - die ausländische Person bei der Feststellung des entsprechenden Sach- verhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Gemäss Art. 77 Abs. 6 VZAE gelten als Hinweise auf eheliche Gewalt insbesondere Arztzeug- nisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen, Massnahmen des Persönlichkeits- schutzes nach Art. 28b des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. De- zember 1907 (ZGB; SR 210) oder Strafurteile. Darüber hinaus kann der Nachweis ehelicher Gewalt auch durch Zeugenaussagen oder Berichte eines Frauenhauses oder einer Opferhilfestelle erbracht werden (MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 27 zu Art. 50 AIG). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen aber nicht. Wird ehe- liche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss insbeson- dere die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar kon- kretisiert und – soweit möglich – belegt werden (BGE 138 II 229, Erw. 3.2.3). Sollte sie nicht belegt werden können, ist die behauptete ehe- liche Gewalt zumindest glaubhaft zu machen. Bei Anwendbarkeit des Be- weismasses der Glaubhaftmachung ist ausreichend, dass die Wahrschein- lichkeit eines Zutreffens der behaupteten Tatsachen höher eingeschätzt wird als die des Gegenteils (Urteil des Bundesgerichts 2C_165/2018 vom 19. September 2018, Erw. 2.2.2). 3.3. 3.3.1. 3.3.1.1. Einhergehend mit den vorinstanzlichen Erwägungen finden sich in den Akten mehrere Hinweise, welche die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte erlebte häusliche Gewalt stützen. Zunächst spricht hierfür, dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie am 7. Oktober 2018 in die Schweiz eingereist war und in der Wohnung der Familie ihres damaligen Eheman- nes gelebt hatte, bereits am 12. November 2018 Zuflucht in einem Frauen- haus suchte. Der Aufenthalt im Frauenhaus dauerte rund zwei Monate, ge- folgt von einem Aufenthalt in einem betreuten Mutter-Kind-Studio (MI- act. 144 f.). Zum Zeitpunkt des Eintritts in das Frauenhaus war die Be- schwerdeführerin seit mehreren Monaten schwanger (vgl. MI-act. 215). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine Frau während ihrer Schwangerschaft nicht ohne jeglichen Anlass für eine Dauer von min- destens zwei Monaten Zuflucht in einem Frauenhaus sucht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_215/2019 vom 24. Januar 2020, Erw. 6.2). Auch ist zu berücksichtigen, dass für die Finanzierung des Aufenthalts im Frauenhaus – welcher vorliegend rund zwei Monate dauerte – die Opferhilfe des Kan- tons Aargau über das Opferhilfegesetz Kostengutsprache erteilte (MI- act. 144). Eine solche Kostengutsprache zur Soforthilfe setzt voraus, dass eine die Opferstellung begründende Straftat in Betracht fällt, wobei genügt, wenn dies glaubhaft gemacht wird (Urteile des Bundesgerichts - 15 - 1C_254/2023 vom 14. Dezember 2023, Erw. 3.3, 1C_653/2022 vom 3. Juni 2024, Erw. 4.1). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass National- und Ständerat erst kürzlich einer parlamentarischen Initiative zugestimmt haben, wonach für die Beurteilung, ob ein Ehegatte Opfer häuslicher Ge- walt wurde, neu insbesondere folgende Hinweise zu berücksichtigen sind: Anerkennung als Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes durch die dafür zuständigen Behörden und Bestätigung einer notwendigen Betreuung oder Schutzgewährung durch eine auf häusliche Gewalt spezialisierte und in der Regel öffentlich finanzierte Fachstelle (vgl. Schlussabstimmungstext vom 14. Juni 2024, Bundesblatt [BBl] 2024 1449, Referendumsfrist läuft bis 3. Oktober 2024). Zusammenfassend sprechen der Eintritt und die Dauer des Aufenthalts im Frauenhaus sowie die Kostengutsprache durch die Opferhilfe dafür, dass die Beschwerdeführerin eheliche Gewalt erfahren hat und ihren Aussagen zu glauben ist. In den Akten finden sich weder ein Bericht der Opferhilfestelle noch eine Stellungnahme des Frauenhauses. Zur Abklärung des relevanten Sachverhalts wäre die Einholung solcher Berichte durch das MIKA und die Vorinstanz angezeigt gewesen. Aber auch die Beschwerdeführerin hätte sich darum bemühen müssen, dass solche Beweismittel Eingang in die Akten finden (vgl. vorne Erw. II/3.2.3 letzter Absatz). Nach nun mehr als fünf Jahren einen Bericht der Opferhilfe und des Frauenhauses einzuholen, erscheint vorliegend wenig zielführend. Es ist davon auszugehen, dass diese nicht mehr zur entscheidrelevanten Erhellung des Sachverhalts führen. Allerdings finden sich in den Akten, neben den Eingaben der Beschwerdeführerin, Einvernahmeprotokolle der involvierten Personen, Polizeirapporte und ärztliche Berichte, welche zeit- nah zu den geltend gemachten Vorfällen erstellt wurden und anhand derer sich der relevante Sachverhalt – dies wird nachfolgend aufgezeigt – hinrei- chend erstellen lässt. Vor diesem Hintergrund ist auf die erwähnte Beweis- erhebung zu verzichten. 3.3.1.2. Die Beschwerdeführerin liess durch ihre Rechtsvertretung Strafanzeige gegen ihren damaligen Ehemann und ihre damalige Schwiegermutter ein- reichen (MI-act. 78 ff.). Die Staatsanwaltschaft W._____ nahm die Strafsache zwar mit Verfügung vom 15. Januar 2019 nicht an die Hand, da den beschuldigten Personen kein strafbares Verhalten nachgewiesen wer- den könne (MI-act. 353 f.). Die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG setzt jedoch praxisgemäss keine strafrechtliche Verurteilung voraus. Eine ausländerrechtlich relevante psychische Gewalt kann auch vorliegen, wenn (noch) kein strafrechtlich relevantes Verhalten festgestellt oder ein ent- sprechendes Verfahren (aus welchen Gründen auch immer) eingestellt wurde (vgl. BGE 138 II 229, Erw. 3.3.3). Die Staatsanwaltschaft W._____ führte zur Begründung ihrer Nichtanhandnahmeverfügung zunächst aus, die beschuldigten Personen würden sämtliche gegen sie erhobenen Vorwürfe bestreiten und auch anlässlich einer ärztlichen Untersuchung vom 18. Dezember 2018 hätten keine Verletzungen bei der Beschwerde- - 16 - führerin festgestellt werden können. Die Schwägerin der Beschwerdefüh- rerin hätte die von Letztgenannter geltend gemachten Vorwürfe nicht be- stätigen können und auch der im selben Haushalt lebende Schwiegervater habe keine Anzeichen für Übergriffe festgestellt. Weiter stützte sich die Staatsanwaltschaft W._____ auf eine Auswertung des Mobiltelefons der Beschwerdeführerin. Auch daraus hätten sich keine Hinweise auf strafbare Handlungen ergeben (MI-act. 354). Zur Verfügung der Staatsanwaltschaft W._____ ist Folgendes anzumerken: Gemäss dem Arztbericht vom 18. Dezember 2018 sei am Gesicht, an den Händen und an den Beinen der Beschwerdeführerin keine Gewalteinwirkung sichtbar gewesen. Eine Untersuchung des ganzen Körpers der Beschwerdeführerin sei allerdings nicht erfolgt (MI-act. 111). Anhand des Arztberichts lässt sich somit nicht abschliessend feststellen, ob bei der Beschwerdeführerin effektiv keine (körperlichen) Verletzungen vorhanden waren. Weiter findet sich in den Akten kein Protokoll und auch kein Rapport zu einer Einvernahme oder Befragung der Schwägerin oder des Schwiegervaters der Beschwerdefüh- rerin. Im Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 29. Dezember 2018, in welchem die polizeilichen Ermittlungen zusammengefasst wurden, wurde eine solche Befragung der Schwägerin oder des Schwiegervaters ebenfalls nicht erwähnt (vgl. MI-act. 114 ff.). Es ist daher unklar, auf welcher Grund- lage die von der Staatsanwaltschaft W._____ getroffene Annahme basiert. Auch die in der Nichtanhandnahmeverfügung erwähnte Auswertung des Mobiltelefons der Beschwerdeführerin fand keinen Eingang in die Akten und blieb auch im Rapport der Kantonspolizei Aargau unerwähnt (vgl. MI- act. 114 ff.). Nach dem Gesagten ergeben sich anhand der Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft W._____ vom 15. Januar 2019 keine aussagekräftigen Anhaltspunkte für die Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin eheliche Gewalt erfahren hat und ob ihren diesbezüglichen Aussagen zu glauben ist. 3.3.1.3. Die Kantonspolizei Aargau kam in ihrem Rapport vom 29. Dezember 2018 (MI-act. 114 ff.) zum Schluss, dass aufgrund der komplett auseinander- gehenden Aussagen der befragten Personen und der daraus resultieren- den Diskrepanzen nicht beurteilt werden könne, inwiefern und ob über- haupt die von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfälle ehelicher Ge- walt passiert seien. Bezüglich der Verletzungen lägen keine Beweise vor. Der Spitalbericht vom 4. November 2018 bestätige lediglich eine leichte vaginale Blutung der Beschwerdeführerin nach dem Geschlechtsverkehr mit ihrem damaligen Ehemann. Die Arztberichte von C._____, Facharzt FMH für Gynäkologie und Geburtshilfe, würden mehrere Schwangerschaftskontrolluntersuche, welche eine unauffällige Schwangerschaft ergeben hätten, belegen. Ob die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise einen Schwangerschaftsabbruch habe bewirken wollen, habe polizeilich nicht geklärt werden können (MI- act. 118). Die Kantonspolizei Aargau stellte sodann folgende Diskrepanzen - 17 - der Aussagen der befragten Personen fest (MI-act. 116): Die Beschwerde- führerin habe angegeben, ausser den Terminen beim Frauenarzt nie in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein. Gemäss dem Bericht des Spitals S._____ vom 4. November 2018 hat die Beschwerdeführerin allerdings das Spital am 20. Oktober 2018 wegen einer vaginalen Blutung aufgesucht. Zwar habe die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme von einer solchen Blutung erzählt, habe jedoch angegeben, deswegen nicht in ärzt- licher Behandlung gewesen zu sein. Diese Diskrepanz lässt sich anhand des Protokolls der Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2018 (MI-act. 231) und dem Bericht des Spitals S._____ vom 4. November 2018 (MI-act. 215) ohne Weiteres überprüfen und bestätigen. Sodann habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie sei in der Wohnung eingesperrt worden und habe nur drei Mal das Haus verlassen können. Hierzu hielt die Kantonspolizei Aargau in ihrem Rapport fest, die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer Einvernahme ein Video einer Feier – welche im fraglichen Zeitraum stattgefunden habe – gezeigt, worin die Beschwerdeführerin tanzend und fröhlich zu sehen gewesen sei. Zu- dem sei die ganze Familie auch einmal in X._____ gewesen und es habe mehrmals Einkäufe gegeben, bei denen die Beschwerdeführerin dabei ge- wesen sei. Davon habe auch der Ehemann der Beschwerdeführerin während seiner Einvernahme berichtet. Deshalb – so die Kantonspolizei Aargau – werde an der Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe das Haus in der fraglichen Zeit nur drei Mal verlassen, gezweifelt (MI-act. 116). Aufgrund dessen, dass – während die Beschwerdeführerin bei der Familie ihres damaligen Ehemannes wohnte – drei Arztbesuche der Beschwerde- führerin aktenkundig sind (vgl. MI-act. 116) und zumindest der Besuch einer Feier mit Videos und Fotos belegt sein dürfte (vgl. MI-act. 117), er- scheint die Angabe der Beschwerdeführerin, wonach sie die Wohnung nur dreimal verlassen habe, wenig glaubhaft. Auch wenn solche Diskrepanzen grundsätzlich gegen die Glaubhaftigkeit einer Aussage sprechen, fallen diese für sich allein nicht entscheidwesentlich ins Gewicht, was nachfol- gend aufzuzeigen ist. Weshalb die Beschwerdeführerin den Spitalbesuch anlässlich ihrer Einvernahme nicht erwähnte, lässt sich aufgrund der Akten nicht feststellen. Sie wurde von der Kantonspolizei Aargau diesbezüglich auch nicht weiter befragt bzw. damit konfrontiert. Hinzu kommt, dass der Spitalbericht die Angaben der Beschwerdeführerin belegt, wonach bei ihr vaginale Blutungen aufgetreten sind (MI-act. 215), was wiederum für eine glaubhafte Aussage der Beschwerdeführerin spricht. Hingegen lässt sich auch anhand des Spitalberichts nicht abschliessend feststellen, weshalb die Blutungen aufgetreten sind. Zwar steht im Bericht, die vaginale Blutung sei nach zweifachem Geschlechtsverkehr aufgetreten. Wer diese Angaben gegenüber dem ärztlichen Personal geäussert hat, geht aus dem Bericht indessen nicht hervor. So war der damalige Ehemann der Beschwerdefüh- rerin gemäss seinen Angaben an diesem Notfalltermin im Spital anwesend (MI-act. 238) und er spricht – im Gegensatz zur Beschwerdeführerin – die deutsche Sprache. Die zweite polizeilich festgestellte Diskrepanz betrifft - 18 - sodann eine Anzahl, also wie oft die Beschwerdeführerin das Haus tatsäch- lich verlassen haben soll. Von Relevanz, zumindest für das vorliegende Verfahren, ist indessen vielmehr, ob die Beschwerdeführerin das Haus allein verlassen konnte oder ob dies – wie von ihr geltend gemacht – jeweils nur in Begleitung ihres damaligen Ehemannes und/oder ihrer damaligen Schwiegermutter möglich war. Abgesehen von den Arztbesuchen be- schränken sich im Übrigen auch die Angaben der beschuldigten Personen bloss auf zwei bis drei konkret genannte Ausflüge der Familie: den Besuch einer Feier, den Ausflug nach X._____ und einen Kleidereinkauf (MI- act. 236 f., 243 f.). Insgesamt liegt die von beiden Seiten angegebene An- zahl Ausflüge somit nicht wesentlich auseinander. Zusammenfassend er- weist sich der Polizeirapport vom 29. Dezember 2018 nach dem Gesagten für die im vorliegenden Verfahren vorzunehmende Beurteilung, ob dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu glauben ist, ebenfalls als kaum aus- sagekräftig. 3.3.1.4. Vorliegend sind daher die Aussagen der Beschwerdeführerin, ihres dama- ligen Ehemannes und ihrer damaligen Schwiegermutter zu beurteilen. Hin- sichtlich möglicher Gewaltdelikte sind die Aussagen des angeblichen Opfers und des angeblichen Täters von entscheidender Bedeutung. Diese sind auf ihre aussagebezogene Glaubhaftigkeit hin zu untersuchen (BGE 129 I 49, Erw. 5; 128 I 81, Erw. 2). Kennzeichen für eine glaubhafte Aussage sind die innere Geschlossenheit der Darstellung des Geschehensablaufs, die Konstanz der Aussagen im Zuge verschiedener Befragungen, die raumzeitliche Verknüpfung, der Detailreichtum und die Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle (VOLKER DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Plädoyer 2/1997, S. 33 f.). Was die Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2018 anbelangt, gilt es vorab ein paar Auffälligkeiten festzuhalten: Zu Beginn ihrer Einvernahme fasste die Beschwerdeführerin die Vorfälle häuslicher Gewalt grob zusammen. Daraufhin wurde sie von der Kantonspolizei Aargau mit der von ihrem damaligen Ehemann erstatteten Vermisstenan- zeige konfrontiert. Die Kantonspolizei Aargau führte aus, eine solche An- zeige bedeute viel Aufwand und fragte die Beschwerdeführerin, weshalb sie nicht gleich zur Polizei gegangen sei (MI-act. 224). Bereits zu Beginn der Einvernahme wurde die Beschwerdeführerin von der Kantonspolizei Aargau somit einerseits kritisiert und andererseits mit einer vorwurfsvollen Frage konfrontiert. Ein solches Vorgehen seitens der Polizei kann Abwehr zur Folge haben bzw. ein Abwehrverhalten provozieren, was zu Verfäl- schungen oder gar Lügen führen kann. Mithin ist mit einem Qualitätsverlust der Antworten zu rechnen (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststel- lung vor Gericht, 5. Aufl., München 2021, S. 230, Rn. 977 f.). Hinzu kommt, dass im Umgang mit (möglicherweise) traumatisierten Aussagepersonen - 19 - und sonst hochemotionalen Befragungsthemen ein nochmals gesteigert einfühlsamer, zugewandter und emphatischer Befragungsstil erforderlich ist (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., S. 267, Rn. 1151 f.). Diesem An- spruch ist die Kantonspolizei Aargau anlässlich der Einvernahme der Be- schwerdeführerin nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin zeigte denn auch angesichts der angespannten emotionalen Ausgangslage be- reits zu Beginn der Einvernahme eine emotionale Reaktion (MI-act. 224). Für die Beurteilung der Aussagequalität der Beschwerdeführerin bzw. der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist weiter zu beachten, dass ihre Einver- nahme mit Hilfe eines Dolmetschers erfolgte (MI-act. 222). Aufgrund der Sprachschwierigkeiten und ggf. unzureichender Übersetzungen können typischerweise eine Vielzahl wichtiger Glaubhaftigkeitsattribute und -merk- male wie Farbigkeit und Detailreichtum verloren gehen (BENDER/ HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., S. 262, Rn. 1132). Diesen Gegebenheiten ist bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Be- schwerdeführerin entsprechend Rechnung zu tragen. Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 5. Dezember 2018 führte die Beschwerdeführerin aus, nach ihrer Einreise in die Schweiz sei zunächst alles gut gewesen. Ihr Ehemann sei sehr ruhig und anständig gewesen. Zu Beginn der Schwangerschaft habe er sich noch sehr auf das gemeinsame Kind gefreut, bis er von seiner Mutter beeinflusst worden sei (MI-act. 224, 229). So habe er der Beschwerdeführerin mit der rechten Faust auf den Bauch geschlagen. Danach seien bei ihr Blutungen aufgetreten. Einen Arzt habe sie in der Folge nicht aufgesucht, ihr Ehemann habe aber mit einem Frauenarzt telefoniert. Bei diesem Vorfall seien ihre Schwiegermutter und ihre Schwägerin anwesend gewesen. Ihr Ehemann habe damals gesagt, er müsse machen, was seine Mutter von ihm verlange. Sie – die Beschwer- deführerin – wisse nicht mehr, wann dies genau passiert sei. Es sei unge- fähr zweieinhalb Wochen nach ihrer Einreise in die Schweiz passiert. Sie könne sich nicht genau erinnern, sie fühle sich seit ein paar Tagen nicht gut und sie würde vieles wieder vergessen (MI-act. 224, 226, 231). Kurz vor ihrer Flucht ins Frauenhaus habe ihr Ehemann fast jede Nacht, als sie am Schlafen gewesen sei, seinen Ellbogen in ihren Bauch gestossen. Dies habe ihr Schmerzen bereitet und sie habe deswegen auch weinen müssen. Sie habe das Gefühl, dass er das gemacht habe, damit sie ihr Kind verlie- ren würde. Sie sei aber nicht sicher. Im Übrigen habe er manchmal nicht mit ihr geredet oder er habe sie auch mal laut angeschrien, beschimpft habe er sie aber nicht (MI-act. 227). Schliesslich führte die Beschwerdefüh- rerin aus, ihren Ehemann immer noch zu lieben. Sie wolle nicht, dass ihr Kind ohne Vater aufwachse. Wenn ihr Ehemann eine eigene Wohnung mieten würde, wäre sie bereit, wieder mit ihm zusammenzuleben. Mit ihrer Schwiegermutter könne sie aber nicht mehr zusammenwohnen (MI- act. 232). - 20 - Zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfällen häus- licher Gewalt durch ihre damalige Schwiegermutter geht aus der delegier- ten Einvernahme vom 5. Dezember 2018 im Wesentlichen Folgendes her- vor: Ungefähr eine Woche nach der Einreise in die Schweiz habe es mit den Vorfällen mit der Schwiegermutter angefangen (MI-act. 228). Die Schwiegermutter habe sie beschimpft, ihr an den Haaren gerissen und habe ihr Ohrfeigen gegeben. Wie oft dies passiert sei, könne sie nicht genau sagen, vielleicht zehn- bis zwanzigmal. Die Schwiegermutter habe ihr zudem ungefähr drei- bis viermal gegen den Kopf geschlagen, sodass sie fast bewusstlos geworden sei (MI-act. 224, 227 f.). Einmal habe die Schwiegermutter ihre flache Hand auf den Bauch der Beschwerdeführerin gehalten, dann mit der Hand nach unten gedrückt und dabei gesagt, dass es das Kind nicht geben würde. Dies sei im Badezimmer passiert, etwa vier bis fünf Tage nach dem Vorfall mit ihrem Ehemann und dem Faustschlag in den Bauch (MI-act. 229). Jeden Tag habe ihre Schwiegermutter Druck auf sie ausgeübt (MI-act. 228). Die Vorfälle seien mehrheitlich nachmittags passiert, wenn ihr Ehemann nicht zuhause gewesen sei. Ihre Schwägerin und ihr Ehemann seien aber bei ein paar Vorfällen mit der Schwiegermutter anwesend gewesen. Nur der Schwiegervater habe nie etwas gesehen, weil er am Arbeiten gewesen sei (MI-act. 229). Weiter sei sie von ihrer Schwie- germutter und ihrem Ehemann dazu aufgefordert worden, ihr Kind abzu- treiben (MI-act. 224, 226). Ihre Schwiegermutter habe ihr zudem gedroht, dass sie keine Aufenthaltsbewilligung erhalten würde, wenn sie das Kind behalte. Die Schwiegermutter habe auch gesagt, sie müsse ihr Kind abtrei- ben, sonst würde die Beschwerdeführerin ihren Bruder nie mehr sehen (MI- act. 229). Weiter habe die Schwiegermutter verlangt, dass sie bei Tele- fonaten der Beschwerdeführerin mit ihrer Familie anwesend sein wolle. Die Beschwerdeführerin habe ihre Mutter über diese Vorkommnisse per SMS informiert. Dieselbe SMS sei ihrer Schwägerin zugestellt worden, was Letztgenannte der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin mitgeteilt habe. In der Folge habe ihr die Schwiegermutter das Mobiltelefon weg- genommen. Dies sei am 11. November 2018 passiert. Ein Tag später sei die Beschwerdeführerin ins Frauenhaus geflüchtet (MI-act. 230). Weiter sei sie von ihrer Schwiegermutter in der Wohnung eingesperrt worden. Die Be- schwerdeführerin habe keinen Wohnungsschlüssel gehabt. Dies sei jeden Tag, manchmal den ganzen Tag so gewesen, je nach Arbeitszeit der Schwiegermutter. Die Beschwerdeführerin habe keine Möglichkeit gehabt, die Wohnung zu verlassen (MI-act. 230). Dreimal habe sie die Wohnung verlassen können, allerdings stets in Begleitung ihres Ehemannes oder ihrer Schwiegermutter (MI-act. 231). Da sie in der Wohnung eingesperrt worden sei, habe sie die erlittenen Verletzungen, wie blaue Flecken und Beulen, niemandem zeigen können (MI-act. 231). Es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihren damaligen Ehe- mann nicht unnötig belastete, indem sie bspw. darauf hinwies, dass er sie nie beschimpft habe oder dass er sich zunächst auf das Kind gefreut habe, - 21 - bis er von seiner Schwiegermutter beeinflusst worden sei. Dies ist als Realitätskriterium zu werten (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., S. 111, Rn. 471 f.; DITTMANN, a.a.O., S. 34). Auch zeugen die Schilderungen der Beschwerdeführerin mindestens betreffend dreier Vorfälle (Faustschlag in den Bauch durch Ehemann, Halten der Hand der Schwiegermutter auf den Bauch im Badzimmer, Stossen des Ellbogens durch Ehemann im Bett und welche Personen jeweils anwesend waren) von einem gewissen Detail- reichtum, was ebenfalls für eine glaubhafte Äusserung spricht (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., S. 100, Rn. 425). Hinzu kommt, dass die Schilderung der Beschwerdeführerin, wonach ihre damalige Schwie- germutter und später auch ihr Ehemann das zu jenem Zeitpunkt noch un- geborene Kind nicht hätten haben wollen, in den Akten zumindest teilweise eine Stütze findet. So führt der Frauenarzt im Bericht vom 18. Dezember 2018 aus, dass die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin anlässlich einer Schwangerschaftskontrolluntersuchung eine eventuelle Interruptio erwähnt habe. Auch hielt der Arzt in seinem Bericht ausdrücklich fest, er habe beobachtet, dass die Schwiegermutter die Beschwerdeführerin nie aus den Augen gelassen habe. Als die Schwiegermutter zur Toilette gegangen sei, habe die Beschwerdeführerin gegenüber einer Mitarbeiterin, welche dieselbe Sprache spreche, gesagt, Angst zu haben, weil sie zuhause geschlagen werde (MI-act. 111). Der damalige Ehemann sowie die damalige Schwiegermutter der Be- schwerdeführerin haben anlässlich ihrer jeweiligen Einvernahme vom 12. Dezember 2018 alle von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfälle häuslicher Gewalt bestritten (MI-act. 234 ff., 241 ff.). Beide führten aus, dass die Beschwerdeführerin traurig gewesen sei, als sie erfahren habe, dass es ein Junge gebe. Deswegen sei sie vor dem Arzt zusammen- gebrochen (MI-act. 235, 238, 243). In den Berichten des Spitals und des Frauenarztes finden diese Schilderungen, insbesondere der erwähnte Zu- sammenbruch der Beschwerdeführerin, keine Erwähnung (vgl. MI-act. 111, 215). Weiter vermögen die Aussagen des damaligen Ehemannes und der damaligen Schwiegermutter, wonach es der Beschwerdeführerin immer gut gegangen sei (MI-act. 235, 243), nicht auszuschliessen, dass auch die Aussagen der Beschwerdeführerin zutreffen können. Denn auch wenn die Beschwerdeführerin auf den von ihrem damaligen Ehemann und ihrer da- maligen Schwiegermutter vorgelegten Fotos bzw. Videos fröhlich zu sehen ist (MI-act. 238, 246), vermag dies nicht zu belegen, dass die Beschwerde- führerin nicht auch eheliche Gewalt erfahren haben könnte. Im Übrigen wurden weder die damalige Schwiegermutter noch der damalige Ehemann mit dem Inhalt des Schreibens des Frauenarztes vom 18. Dezember 2018 konfrontiert. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Beschwerde- führerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 5. Dezember 2018 anhand der Aussageanalyse tendenziell glaubhaft erscheinen. Dies auch vor dem Hin- - 22 - tergrund, dass – wie oben ausgeführt – aufgrund des Vorgehens der Kan- tonspolizei Aargau anlässlich der Einvernahme von einer reduzierten Aus- sagequalität der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Hinzu kommt, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin in den Akten zumindest teilweise eine Stütze finden. Dies spricht ebenfalls für eine glaubhafte Aussage der Beschwerdeführerin. 3.3.1.5. Die Beschwerdeführerin liess zu ihrem persönlichen Schutz auch ehe- schutzrechtliche Massnahmen durch ihre Rechtsvertretung einleiten und das Bezirksgericht V._____ erliess superprovisorisch ein Kontakt- und An- näherungsverbot für den damaligen Ehemann der Beschwerdeführerin (Verfügung des Bezirksgerichts Kulm vom 21. November 2018, MI- act. 98 ff.). Dies spricht zunächst dafür, dass zwischen den Eheleuten etwas vorgefallen ist. Indessen beruht der Erlass dieser superproviso- rischen Massnahme allein auf den Angaben der Beschwerdeführerin und der Tatsache, dass sie mit denselben Angaben eine Strafanzeige erhoben hatte (vgl. MI-act. 99). Insoweit ist die Aussagekraft der superproviso- rischen Massnahme für die Beurteilung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten ehelichen Gewalt zu relativieren. Anlässlich der ehe- schutzrechtlichen Verhandlung vom 25. Februar 2019 zog die Beschwer- deführerin ihren Antrag für ein Kontakt- und Annäherungsverbot zurück (MI-act. 330). Dies, nachdem sich der Ehemann bei ihr entschuldigt und das Geschehene bereut habe. Wohl auch, damit das zu diesem Zeitpunkt noch ungeborene Kind nicht ohne Vater aufwachse, haben die Eheleute wieder ein gemeinsames Eheleben aufgenommen. Sie zogen in eine andere Wohnung, ohne die Familienmitglieder des Ehemannes (MI- act. 185, 161 ff., 263 f., 313; act. 18). Aus den Akten geht weiter hervor, dass der gemeinsame Sohn am tt.mm.jjjj geboren wurde (MI-act. 283 f.). Dass es kurze Zeit später wieder zu Vorfällen ehelicher Gewalt gekommen ist und auch – obwohl nicht mehr im selben Haushalt wohnend – die Schwiegermutter eine Rolle bei diesen Zwischenfällen gespielt haben dürfte, ergibt sich aus einem Schreiben des Frauenarztes vom 8. August 2019 (MI-act. 307) und einem weiteren Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 19. Februar 2020 betreffend häusliche Gewalt (MI-act. 381 ff.). Der Frauenarzt berichtet im Schreiben vom 8. August 2019 von einem erneuten auffälligen Verhalten insbesondere der Schwiegermutter der Beschwerde- führerin. Er führt aus, dass es im Juli mit den Bedrohungen seitens der Schwiegermutter angefangen habe und nun auch der Ehemann der Be- schwerdeführerin ihr mit Kindesentzug und "Abschaffungen" drohe. Er werde die Beschwerdeführerin psychisch dermassen kaputt machen, dass sie nie mehr ihr Kind sehen werde. Der Arzt wies darauf hin, dass die Situation vor ein paar Tagen eskaliert sei und der Ehemann die Beschwer- deführerin samt dem gemeinsamen Kind aus der Wohnung geworfen habe. Später habe er ihr geschrieben, sie könne nun doch nach Hause kommen und er würde aus der Wohnung gehen. Die Beschwerdeführerin habe kein - 23 - Geld und könne keine wichtigen Sachen für ihr Kind besorgen. Der Ehe- mann melde sich nur noch, um der Beschwerdeführerin zu drohen und um ihr mitzuteilen, dass er sich bei seiner neuen Freundin aufhalte. Die Be- schwerdeführerin habe sich dann bei der Arztpraxis gemeldet und sie hätten die Beschwerdeführerin finanziell unterstützt. Dem Rapport der Kan- tonspolizei Aargau vom 19. Februar 2020 ist zu entnehmen, eine Drittper- son habe sich am 29. Januar 2020, um 22.14 Uhr, gemeldet, da sie die Beschwerdeführerin mit ihrem Baby angetroffen habe und diese von ihrem grossen Problem mit dem Ehemann berichtet habe. In der Folge sei die Stadtpolizei O._____ an den von der Drittperson genannten Ort ausgerückt (MI-act. 382). Aus dem Rapport geht weiter hervor, dass etwa zwei Tage davor die Schwiegermutter gegenüber der Mutter der Beschwerdeführerin mit dem Tod ihres Sohnes, dem Bruder der Beschwerdeführerin, gedroht habe. Weiter habe der Ehemann der Beschwerdeführerin ihr ein Dokument des MIKA übersetzt, wonach sie am 15. März 2020 die Schweiz zu verlas- sen habe (MI-act. 382). Gemäss den weiteren Angaben der Beschwerde- führerin sei es seit der Auflösung des gemeinsamen Wohnsitzes zu keiner weiteren häuslichen Gewalt durch den Ehemann gekommen. Das Verhält- nis zu ihm sei gut. Das Problem sei die Schwiegermutter. Das vom Ehe- mann übersetzte Dokument konnte der Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme auf dem Polizeiposten korrekt übersetzt werden. Die Be- schwerdeführerin habe dabei sichtlich erleichtert gewirkt, nachdem sie er- fahren habe, dass sie die Schweiz nicht – wie von ihr angenommen – innert Frist verlassen müsse (MI-act. 383). Sowohl der Bericht des Frauenarztes vom 8. August 2019 sowie der Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 19. Februar 2020 beschreiben ein Verhalten bzw. Vorfälle, welche in ihrer Art und Weise mit den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfällen, welche vor ihrem Eintritt in das Frauenhaus passiert sind, im Ein- klang stehen. Die vom Arzt beschriebenen Vorfälle passen zu den im Poli- zeibericht betreffend häusliche Gewalt festgehaltenen Ereignissen: Drohung durch die Schwiegermutter und den Ehemann mit Kindesentzug und Ausschaffung. Die Beschwerdeführerin sah sich erneut gezwungen, Hilfe zu suchen und machte dies gegenüber ihrem Frauenarzt sowie einer unbekannten Drittperson und schliesslich auch gegenüber der Polizei gel- tend. Erneut – wie bereits anlässlich ihrer Einvernahme vom 5. Dezember 2018 – belastete die Beschwerdeführerin ihren damaligen Ehemann nicht unnötig, was ein Realitätskriterium darstellt (vgl. vorne Erw. II/3.3.1.4). Im Übrigen finden sich auch im Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts R._____ vom 27. März 2023 Angaben zum von der Beschwerdeführerin beschriebenen Verhalten ihres damaligen Ehemannes. Im Rahmen der in diesem Strafverfahren erfolgten Einvernahme vom 22. März 2021 gab die Beschwerdeführerin unter anderem an, dass sie mit ihrem damaligen Ehe- mann nach dem erneuten Zusammenleben ab März 2019 anfänglich eini- germassen gut ausgekommen sei, bis er sein Verhalten geändert und ihr mit der Wegnahme des Sohnes gedroht habe (act. 345 f.). An der Konfron- tationseinvernahme vom 16. Juli 2021 sagte die Beschwerdeführerin aus, - 24 - ihr damaliger Ehemann sei in der Nacht vom 6. August 2019 nach einem Streit ausgezogen. Am nächsten Tag habe sie ihrem Rechtsanwalt eine SMS geschrieben, welche im Rahmen des Strafverfahrens nach ent- sprechender Entbindung vom Anwaltsgeheimnis offengelegt wurde. In der SMS schrieb die Beschwerdeführerin unter anderem, dass ihr damaliger Ehemann sie verlassen und ihr nichts zurückgelassen habe. Zusammen mit seiner Familie malträtiere er sie und wolle sie in eine Depression treiben (act. 346). Anlässlich der strafrechtlichen Hauptverhandlung vom 27. März 2023 führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, sie sei malträtiert worden und während ihrer Schwangerschaft ins Frauenhaus gegangen. Sie habe Probleme mit den Schwiegereltern gehabt und dies auch, nach- dem sie mit ihrem damaligen Ehemann in eine andere Wohnung gezogen sei. Nachdem ihr damaliger Ehemann im August 2019 ausgezogen sei, habe sie kein Geld für Essen gehabt und habe das Kind mit Kamillentee ernähren müssen, bis sie von der Sozialhilfe Geld bekommen habe (act. 347 f.). Die Präsidentin des Bezirksgerichts R._____ erachtete die Aussagen der Beschwerdeführerin als glaubhaft und ging in der Folge davon aus, dass sie sich zum damaligen Zeitpunkt in einer finanziellen und emotionalen Not befunden habe (act. 359). Insgesamt tragen die nach erneutem Zusammenleben der Eheleute aufgetretenen Ereignisse, welche im Arztbericht, im Polizeirapport und im Strafurteil der Präsidentin des Bezirksgerichts R._____ eine Stütze in den Akten finden, dazu bei, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte eheliche Gewalt als schlüssig und folglich glaubhaft erscheint. 3.3.1.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund des Eintritts und der Aufenthaltsdauer im Frauenhaus, der Aussageanalyse der Einvernahme der Beschwerdeführerin, dem die Aussagen der Beschwerdeführerin teil- weise bestätigenden Bericht des Frauenarztes, den Umständen des erneu- ten Zusammenlebens sowie den danach vorgefallenen Zwischenfällen die Aussagen der Beschwerdeführerin insgesamt glaubhaft erscheinen. 3.3.2. Die Vorinstanz war der Ansicht, die Beschwerdeführerin habe zu Beginn des ehelichen Zusammenlebens und kurz vor der Trennung Momente ehe- licher Gewalt durch ihren damaligen Ehemann erlebt. Auch sei die zuweilen äusserst schwierige und vom Ehegatten wie auch dessen Mutter domi- nierte Beziehungssituation zu bejahen. Gemäss den vorinstanzlichen Er- wägungen sei indessen nicht davon auszugehen, dass die eheliche Gewalt die nach Art. 50 Abs. 2 erforderliche Intensität erreicht habe (siehe vorne Erw. II/1.1). Dieser Erwägung kann nicht gefolgt werden: Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse, welche glaub- haft erscheinen, stellen Vorfälle ehelicher Gewalt dar. So sah sich die Be- schwerdeführerin mit Drohungen und dazu passenden physischen Aus- - 25 - einandersetzungen konfrontiert, so dass sie sich um ihre körperliche Un- versehrtheit und diejenige ihres zu diesem Zeitpunkt noch ungeborenen Kindes sorgte. Auch sah sie sich in ihrer körperlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt, indem sie die Familienwohnung nicht allein verlassen konnte. Für die Intensität der erlebten ehelichen Gewalt spricht, dass die Beschwerdeführerin bereits nach kurzer Zeit Zuflucht in einem Frauenhaus suchte und dort auch Schutz für die Dauer von rund zwei Monaten erhalten hat. Zusammengefasst ergibt sich, dass für die Beschwerdeführerin infolge der im ehelichen Haushalt erlittenen Gewalt, vorwiegend psychischer Natur, eine objektiv unerträgliche Situation entstand, in der ihr nicht zuge- mutet werden konnte, weiter in der familiären Gemeinschaft zu verbleiben. Daran ändert nichts, dass die eheliche Gemeinschaft danach erneut auf- genommen wurde, um schliesslich wieder, infolge weiterer Vorfälle ehe- licher Gewalt durch den Ehemann sowie psychischer Gewalt durch die Schwiegermutter, endgültig beendet zu werden (siehe vorne Erw. II/3.3.1.5). Die Beschwerdeführerin führte aus, ihr damaliger Ehe- mann habe sich entschuldigt. Auch wollte die Beschwerdeführerin nicht, dass ihr Kind ohne Vater aufwachse. Ein unter solchen Gegebenheiten vor- handener Wunsch der Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung kann Folge multipler Abhängigkeiten einer gewaltbelasteten Beziehung sein. Darunter fällt beispielsweise das Phänomen, dass sich die gewalt- betroffene Person eigentlich gar nicht trennen möchte. Sie möchte "nur", dass die Gewalt endet, und kehrt deshalb, bei entsprechenden Ver- sprechungen, zum Partner zurück, was als "Kreislauf der Gewalt" bezeich- net wird (vgl. im Auftrag des eidgenössischen Büros für Gleichstellung von Frau und Mann erstellten Bericht vom Juni 2012 mit dem Titel "Beurteilung des Schweregrades häuslicher Gewalt – Sozialwissenschaftlicher Grund- lagenbericht", S. 15). Hinzu kommt, dass das erneute Zusammenleben an einem anderen Wohnort in einer neuen Wohnung und ohne die übrigen Familienmitglieder erfolgte. Die Intensität der erlebten ehelichen Gewalt lässt sich vor diesem Hintergrund aufgrund der Wiederaufnahme des Zu- sammenlebens nicht relativieren. Im Übrigen wies die Beschwerdeführerin denn auch darauf hin, dass ihre damalige Schwiegermutter die für sie hauptverantwortliche Rolle betreffend die Vorfälle häuslicher Gewalt ge- spielt habe (siehe vorne Erw. II/3.3.1.4 f.). Die nach erneutem Zusammen- leben der Eheleute vorgefallenen Zwischenfälle betonen sodann die Systematik der Gewalt, welche vom damaligen Ehemann und der dama- ligen Schwiegermutter, auch nach räumlicher Trennung, ausging. Im Er- gebnis ist damit festzuhalten, dass die durch die Beschwerdeführerin vor- gebrachte eheliche bzw. häusliche (psychische) Gewalt, ausgehend von ihrem ehemaligen Ehemann und ihrer damaligen Schwiegermutter, sowie die daraus entstandene psychische Belastung in deren Intensität im Ge- samtkontext die Schwelle zur häuslichen Gewalt i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG erreicht. Damit wurde rechtsgenüglich dargetan, dass die Beschwerdeführerin Opfer ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG und der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurde. - 26 - 3.4. Nach dem Gesagten konnte die Beschwerdeführerin glaubhaft darlegen, dass sie während ihrer Ehe Opfer ehelicher Gewalt geworden ist. Die rechtsgenüglich dargetane eheliche Gewalt, welcher die Beschwerdefüh- rerin vor allem in psychischer Hinsicht ausgesetzt war, ist somit als derart intensiv zu qualifizieren, dass es für sie eine unzumutbare Härte darstellen würde, müsste sie aufgrund ihrer Loslösung aus der ehelichen Gemein- schaft auch die Schweiz verlassen (siehe vorne Erw. II/3.2.3). Die erlittene eheliche Gewalt führt bereits für sich allein genommen zu einem nachehe- lichen Härtefall: Die grundrechtlichen staatlichen Schutzpflichten gegen- über der Beschwerdeführerin (Art. 7 und Art. 35 Abs. 1 und 3 BV, Art. 3 und Art. 8 EMRK sowie Art. 5 und 12 Istanbul-Konvention), insbesondere der Schutz vor unwürdiger, erniedrigender Behandlung, gebieten es, an den Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin keine zu hohen Anforde- rungen zu stellen. Die Anspruchsvoraussetzung für eine Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG sind erfüllt (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015, Erw. 2.3 und 3.3). Die Beschwerdeführerin hält sich nun seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf (siehe vorne lit. A). Gemäss ihren eigenen Angaben verstehe sie Schweizer- und Hochdeutsch. Hingegen bereite ihr das Reden und Schreiben der deutschen Sprache immer noch gewisse Schwierigkeiten (act. 180). Diese Angaben lassen sich anhand der Akten insoweit bestä- tigen, als aus dem Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 2. Februar 2024 hervorgeht, dass die Verständigung mit der Beschwerdeführerin auf Hoch- deutsch erfolgte und sie anlässlich einer Befragung durch das MIKA vom 15. Mai 2024 allerdings auf einen Dolmetscher angewiesen war (act. 229, 244 f.). Angesichts ihrer hiesigen Aufenthaltsdauer ist in sprachlicher Hin- sicht knapp von einer normalen Integration auszugehen. Zur beruflichen und wirtschaftlichen Integration geht aus den Akten hervor, dass die Be- schwerdeführerin zunächst auf Sozialhilfe angewiesen war und ab 3. Sep- tember 2019 von der Gemeinde materielle Hilfe bezog (Beilage 5 zu act. 15 ff.). Ab dem 2. November 2020 arbeitete die Beschwerdeführerin als Unterhaltsreinigerin (act. 38) und musste ab 1. Januar 2021 erneut mit Sozialhilfe unterstützt werden (act. 57). Die Beschwerdeführerin machte geltend, da sie für ihren Sohn sorgen müsse, gestalte sich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als schwierig (act. 75). Vom 6. September 2021 bis 28. Februar 2022 war die Beschwerdeführerin als Lagermitarbeiterin mit Stundenlohn in einem variablen Pensum angestellt (act. 96 ff.). Ab Januar 2022 musste sie wieder mit materieller Hilfe von der Gemeinde unterstützt werden (act. 112). Die Beschwerdeführerin arbeitete ab 1. April 2022 als Verkäuferin und Lagermitarbeiterin (act. 118 ff.). Ab dem 10. Oktober 2022 war sie als Produktionsmitarbeiterin angestellt und erzielte durchschnittlich - 27 - ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'183.10 (act. 179, 187 ff.). Die Sozialhilfe wurde in der Folge per 31. Dezember 2022 eingestellt und der bezogene Saldo beträgt Fr. 14'622.27 (act. 161 f.). Gemäss E-Mail der Ar- beitgeberin vom 29. April 2024 wurde der Beschwerdeführerin am 5. April 2024 die Kündigung ausgesprochen und die Kündigungsfrist betrage zwei Monate (act. 222). Offensichtlich bemühte sich die Beschwerde- führerin immer wieder, beruflich Fuss zu fassen, und fand trotz Schwierig- keiten aufgrund fehlender Aufenthaltsbewilligung und ihrer Betreuungs- pflichten auch immer wieder eine neue Arbeitsstelle. Während ihres hiesi- gen Aufenthalts war sie denn auch mehrheitlich arbeitstätig. Nach dem Ge- sagten ist der Beschwerdeführerin knapp eine normale berufliche Integra- tion zu attestieren. In sozialer Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, sich hier einen grossen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut zu haben (act. 5). Insgesamt vermochte sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz, gemessen an ihrem Aufenthalt, knapp normal zu integrieren. Dies spricht zwar in einem gewissen Masse zusätzlich für einen nachehelichen Härtefall, ist indessen nach dem Gesagten aber nicht entscheidrelevant. Gleiches gälte im Übrigen für eine allfällige Beeinträchtigung ihrer sozialen Wiedereingliederungschanen im Heimatland, wofür allerdings ohnehin keine konkreten Hinweise vorliegen. Auch betreffend des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem früheren Ehemann einen mittlerweile fünfjährigen Sohn hat und der Kindsvater nun ein ausgedehntes Besuchsrecht wahrnimmt (act. 180), ist nach dem Gesagten nicht (mehr) von entscheidender Relevanz. Deshalb erübrigt sich eine vertiefte Erörterung dieser Aspekte. Schliesslich ist auch das Vorliegen von Erlöschensgründen gemäss Art. 51 Abs. 2 AIG zu verneinen. Mit Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts R._____ vom 27. März 2023 wurde die Beschwerdeführerin vom Vorwurf der falschen Anschuldigung freigesprochen, jedoch wegen mehrfachen un- rechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe für schuldig befunden. Der Antrag auf Landesverweisung wurde abgewiesen, da das erstinstanzliche Strafgericht den unrechtmässigen So- zialleistungsbezug nicht als Katalogtat für eine obligatorische Landesver- weisung einstufte (act. 362). Die zuständige Staatsanwältin hat diesen Ent- scheid jedoch beim Obergericht des Kantons Aargau mit Berufung ange- fochten (act. 365). Das Berufungsverfahren ist zurzeit noch hängig. Ein rechtskräftiges Strafurteil liegt somit (noch) nicht vor. Es gilt diesbezüglich die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 2 EMRK, Art. 10 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]) und eine Berücksichtigung im vor- liegenden Verfahren fällt grundsätzlich ausser Betracht (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 2C_549/2019 vom 9. Dezember 2019, Erw. 4.3.4). Immerhin kann aber festgehalten werden, dass im erstinstanzlichen Strafurteil unter Berufung auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht davon ausgegangen wurde, die Beschwerdeführerin sei in schwerwiegen- - 28 - der Weise straffällig geworden. Unter diesen Umständen drängt es sich nicht länger auf, das Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils abzuwar- ten. Wird das erstinstanzliche Strafurteil bestätigt, liegt mit Blick auf die be- gangenen Delikte kein Erlöschensgrund im Sinne von Art. 51 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 AIG vor. Wird demgegenüber im Berufungsverfahren eine Landes- verweisung ausgesprochen, muss die Beschwerdeführerin die Schweiz un- abhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens ohnehin verlassen. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft M._____ vom 7. Februar 2024 wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis sowie wegen un- begründeten Linksfahrens auf der Autobahn mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 110.00, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 1'800.00 bestraft (act. 213 ff.). Auch diese Verurteilung begründet keinen Erlöschensgrund im Sinne von Art. 51 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 AIG. Da bei der Beschwerdeführerin ein nachehelicher Härtefäll im Sinne Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, hat sie nach Massgabe der genannten Bestim- mung einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. 4. Wie bereits eingangs erwähnt (siehe vorne Erw. I/1), steht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft gemäss Art. 50 AIG und Art. 77 VZAE unter dem Vorbehalt der Zustim- mung des Bundes. Mit anderen Worten hat das SEM vor Erteilung der Be- willigung durch den Kanton seine Zustimmung zu erteilen (Art. 40 Abs. 1 AIG; Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 und 2 VZAE; Art. 4 lit. d ZV-EJPD; vgl. Weisungen und Erläuterungen des SEM zum Ausländerbereich [Wei- sungen AIG], Bern Oktober 2013 [aktualisiert am 1. Juni 2024], Ziff. 1.3.1, S. 24). Vorliegend unterliegt demnach die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an die Beschwerdeführerin der Zustimmung des SEM. Die Gutheissung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht hat deshalb nicht unmittelbar die Erteilung der Bewilligung durch das MIKA zur Folge, sondern führt ein- zig dazu, dass das MIKA die Erteilung der Bewilligung dem SEM mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten hat. 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Beiordnung ihres Anwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Einspracheverfahren (Beschwerdeantrag 1). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass im Einspracheverfahren gemäss § 8 Abs. 1 EGAR weder Gebühren erhoben noch Parteientschädigungen zugespro- chen werden. Zu klären bleibt somit einzig, ob der Rechtsvertreter im Ein- - 29 - spracheverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand hätte eingesetzt wer- den müssen. 5.2. 5.2.1. Gemäss § 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 1 VRPG befreit die zuständige Behörde natürliche Personen auf Gesuch von der Kosten- und Vorschuss- pflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertre- tung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 2 VRPG). Im Übrigen gelten die Bestimmun- gen des Zivilprozessrechts (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). 5.2.2. Bedürftigkeit liegt vor, wenn eine Partei ausser Stande ist, neben dem not- wendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Familie für Gerichts- und not- wendige Anwaltskosten aufzukommen (zum Ganzen VIKTOR RÜEGG/ MICHAEL RÜEGG, in: KARL SPÜHLER/LUCA TENCHIO/DOMINIK INFANGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 117 ZPO mit weiteren Hinweisen). Aussichtslos sind Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aus- sichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 122 I 267, Erw. 2b). Die Erfolgsaussichten beurteilen sich dabei im Zeitpunkt der Ge- suchseinreichung; steht aber fest, dass die gesuchstellende Partei im Zeit- punkt des Entscheides nicht mehr bedürftig ist, kann auf diese Verhältnisse abgestellt werden (RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., N. 4 zu Art. 117 ZPO mit weite- ren Hinweisen). 5.3. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung ihres Anwalts als unent- geltlichen Rechtsvertreter für das Einspracheverfahren mangels nachge- wiesener Bedürftigkeit ab (act. 13). Auch im vorliegenden Verfahren ver- mochte die Beschwerdeführerin ihre Bedürftigkeit nicht zu belegen, wes- halb ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Einsetzung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand auch vor Verwaltungsgericht mangels nachgewiesener Bedürftigkeit abgelehnt wurde (siehe vorne lit. C). Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. - 30 - 6. Nachdem die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des festgestellten nachehelichen Härtefalls hat, ist die Be- schwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 10. Februar 2020 aufzuheben. Das MIKA ist anzuweisen, dem SEM die Erteilung der neuen Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten. III. 1. Im Beschwerdeverfahren sind die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien zu verlegen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Gleiches gilt für die Parteikosten (§ 32 Abs. 2 VRPG). 2. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt die Beschwerdeführerin. Nachdem das MIKA weder schwerwiegende Verfahrensmängel begangen noch will- kürlich entschieden hat, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG). 3. Als unterliegende Partei hat das MIKA der Beschwerdeführerin die Partei- kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (An- waltstarif, AnwT; SAR 291.150). Migrationsrechtliche Verfahren sind soge- nannte nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Die Parteientschädigung setzt sich damit zusammen aus einer Grundentschädigung zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) sowie den Zu- und Abschlägen (§§ 6–8 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens ist die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwal- tes sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzuset- zen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes einschliesslich der üblichen Ver- gleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung ist als Gesamtbetrag festzusetzen. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Nachdem zwar keine Verhandlung stattgefunden hat, neben der Be- schwerde aber weitere Eingaben notwendig waren, erscheint eine Entschä- digung von Fr. 3'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) als angemessen. Das - 31 - MIKA ist dementsprechend anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Par- teikosten in besagter Höhe zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Einspracheent- scheid vom 10. Februar 2020 aufgehoben. Das MIKA wird angewiesen, dem SEM die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung an die Be- schwerdeführerin, zusammen mit dem vorliegenden Entscheid, mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten. 2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht gehen zu Lasten des Kantons. 3. Das MIKA wird angewiesen, der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). - 32 - In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 22. August 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger Peter