Mit der damaligen Partnerin des Beschwerdeführers reiste auch dessen Tochter aus einer früheren Beziehung, C. (geb. 2006, eritreische Staatsangehörige), in die Schweiz ein, wobei die beiden C. als ihre gemeinsame Tochter ausgaben. Soweit aus den Akten ersichtlich, wurde daraufhin der damaligen Partnerin des Beschwerdeführers sowie dessen Tochter ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen, Asyl gewährt und eine Aufenthaltsbewilligung erteilt (MI-act. 130 ff., 234, 255).