5.3.3. 5.3.3.1. Der Beschwerdeführer hat von 2004 bis und mit 2018 über einen Zeitraum von rund 14 Jahren hinweg vielfach delinquiert und dadurch insgesamt 13 rechtskräftige Straferkenntnisse erwirkt, mit welchen er zu Freiheitsstrafen von zusammengezählt einem Jahr und 90 Tagen, Geldstrafen von zusammengezählt 340 Tagessätzen und Bussen von zusammengezählt über CHF 3'600.00 verurteilt wurde. Damit ist er bereits aufgrund der Höhe der strafrechtlichen Sanktionen, die wegen seines deliktischen Verhaltens gegen ihn ausgesprochen werden mussten, als stark desintegriert im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG zu bezeichnen.