554 ff.). Mit Blick auf die durch die Tat verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter und die dafür ausgefällte Strafe haben aber auch die Verurteilungen des Beschwerdeführers vom 15. März 2005 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (bedingte Gefängnisstrafe von 90 Tagen plus Busse), vom 12. Dezember 2011 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen plus Busse), vom 24. Januar 2014 wegen – erneuten – Fahrens in angetrunkenem Zustand (teilbedingte Geldstrafe von 160 Tagessätzen), vom 5. August 2016 wegen Beschäftigung einer ausländischen Person ohne Bewilligung (Geldstrafe von 40 Tagessätzen) und vom 17. Dezember 2018 wegen Vergehens und