4.2. Der Beschwerdeführer wurde im Mai 2004 erstmals straffällig (MI-act. 6). Seither hat er während einer Zeitspanne von rund 14 Jahren eine Vielzahl strafbarer Handlungen begangen und wurde dafür insgesamt 13 Mal strafrechtlich verurteilt. Bis zum heutigen Zeitpunkt wurde er zu Freiheitsstrafen von zusammengezählt einem Jahr und 90 Tagen, Geldstrafen von zusammengezählt 340 Tagessätzen und Bussen von zusammengezählt über CHF 3'600.00 verurteilt; letztmals mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft U. vom 17. Dezember 2018, wobei sich der zugrundeliegende Sachverhalt im März 2018 zutrug (MI-act. 640 f.). Hervorzuheben ist insbesondere das Urteil des Obergerichts vom