63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG) die Frage, ob der gesetzliche Vorbehalt von Art. 63 Abs. 3 AIG nur für den Widerruf mit Wegweisung gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG gilt – oder auch für die Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG. Schliesslich wird im Rahmen einer Rückstufung ebenfalls die Niederlassungsbewilligung widerrufen, wenn auch unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Der heutige Art. 63 Abs. 3 AIG wurde als Teil der Umsetzungsgesetzgebung zu Art. 121a BV ins damalige AuG eingefügt und trat am 1. Oktober 2016 in Kraft (Änderung Schweizerisches Straf- 2020 Migrationsrecht 171