4.1.3. Gemäss Art. 63 Abs. 3 AIG ist der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung unzulässig, wenn die Massnahme nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für welches ein Strafgericht bereits eine Strafe oder strafrechtliche Massnahme verhängt, dabei jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. Ist eine niederlassungsberechtigte Person straffällig geworden, stellt sich mit Blick auf den Rückstufungsgrund der Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit.