96 Abs. 2 AIG). Ebenso kann eine niederlassungsberechtigte Person unter Androhung des Widerrufs der der Niederlassungsbewilligung und der ersatzweisen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verwarnt werden, wenn ein Rückstufungsgrund vorliegt, sich die Rückstufung aber als unverhältnismässig erweist (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 Abs. 2 AIG). Eine Verwarnung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AIG muss im konkreten Einzelfall ihrerseits vor dem Gebot der Verhältnismässigkeit standhalten, andernfalls ist auch sie unzulässig.