63 Abs. 2 AIG, mithin dem Ersatz der Niederlassungsbewilligung durch eine Aufenthaltsbewilligung, nichts im Wege – vorausgesetzt die Rückstufung erweist sich ihrerseits als begründet und verhältnismässig. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auf Art. 96 Abs. 2 AIG hinzuweisen. Danach kann, wenn eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen (d.h. unverhältnismässig) ist, die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.