Widerrufsgrund als auch einen Rückstufungsgrund erfüllt und damit grundsätzlich sowohl ein Widerruf mit Wegweisung als auch eine Rückstufung in Betracht käme. Dabei sind im Wesentlichen zwei Konstellationen zu unterscheiden: - Fälle, in denen sich bereits nach bisheriger Gesetzeslage der Widerruf mit Wegweisung als zulässig (weil nicht nur begründet, sondern auch verhältnismässig) erweist, und - Fälle, in denen sich der Widerruf mit Wegweisung bereits nach bisheriger Gesetzeslage als unzulässig (weil zwar begründet, aber nicht verhältnismässig) erweist. 2.4.2. Ein Teil der Lehre geht offenbar davon aus, dass in Fällen, in