Daraus erhellt, dass es sich bei der Rückstufung um eine eigenständige migrationsrechtliche Massnahme handelt, deren Begründetheit im Einzelfall sich unabhängig davon bestimmt, ob zugleich auch ein Widerruf mit Wegweisung begründet ist oder nicht. Mit anderen Worten können gegenüber einer niederlassungsberechtigten ausländischen Person gleichzeitig eine Rückstufung und ein Widerruf mit Wegweisung begründet sein, wenn die betroffene Person durch ihr Verhalten sowohl einen Widerrufsgrund als auch einen Rückstufungsgrund erfüllt. 2020 Migrationsrecht 161