aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Art. 36 BüG entzogen worden ist (lit. d). Voraussetzung für die Rückstufung einer niederlassungsberechtigten ausländischen Person ist demgegenüber gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG, dass die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind. Gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Beurteilung der Integration folgende Kriterien: - Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), - Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), - Sprachkompetenzen (lit. c; vgl. auch Art.