Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid zusammengefasst fest, dass dem Beschwerdeführer aktuell zwar keine finanzielle Misswirtschaft mehr vorgeworfen werden könne, da er einen Grossteil seiner Schulden zurückbezahlt oder Abzahlungsvereinbarungen getroffen habe. Gleichwohl lasse die langjährige Straffälligkeit des Beschwerdeführers auf eine ausgeprägte Geringschätzung und Respektlosigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung sowie gewichtige Integrationsdefizite schliessen, weshalb die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und im Sinn einer Rückstufung durch eine Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen sei.