I. (Eintreten und Kognition) II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid zusammengefasst fest, dass dem Beschwerdeführer aktuell zwar keine finanzielle Misswirtschaft mehr vorgeworfen werden könne, da er einen Grossteil seiner Schulden zurückbezahlt oder Abzahlungsvereinbarungen getroffen habe.