3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. D. Ein mit Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2020 auferlegter Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 16 ff.). Am 27. Januar 2020 reichte die Vorinstanz ihre Akten ein, hielt an ihren Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 22). E. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 9. Juni 2020 erstmals beraten. Am 7. Juli 2020 hat es den Fall erneut beraten und entschieden. Erwägungen