Zugleich erteilte es dem Beschwerdeführer vorbehaltlich Zustimmung durch das SEM eine Aufenthaltsbewilligung (MI-act. 586 ff., 606 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 18. September 2019 liess der Beschwerdeführer mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 7. und 17. Oktober 2019 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI-act. 619, 623 ff.). Am 10. Dezember 2019 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.