- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 T. vom 19. Oktober 2015 wegen Nichtabgebens der entzogenen Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises; Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je CHF 80.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren, widerrufen am 5. August 2016, und einer Busse von CHF 100.00 (MIact. 119, 322). - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Z. vom 5. August 2016 wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung; Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 70.00 (MI-act. 322 ff.).