Verurteilung zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je CHF 80.00, davon 80 Tagessätze bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, Widerruf angedroht bei Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren am 5. August 2016 (MI-act. 46 f., 322). - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft U. vom 4. März 2014 wegen Missachtung eines gerichtlichen Verbots; Verurteilung zu einer Busse von CHF 60.00 (MI-act. 48 f.). - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 T. vom 19. Oktober 2015 wegen Nichtabgebens der entzogenen Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises;