- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft U. vom 31. Mai 2013 wegen Nichtanbringens des (der) vorgeschriebenen Kontrollschildes(er) ausser Händlerschilder; Verurteilung zu einer Busse von CHF 140.00 (MI-act. 25 f.). - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft U. vom 24. Januar 2014 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand; Verurteilung zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je CHF 80.00, davon 80 Tagessätze bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, Widerruf angedroht bei Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren am 5. August 2016 (MI-act. 46 f., 322).