3.5. 98 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 3.5.1. Die Beschwerdegegner bringen in der Beschwerdeantwort schliesslich noch vor, damit eine Solaranlage sinnvoll betrieben werden könne und überhaupt attraktiv werde, müsse die gewonnene Energie für die Nutzung in der Nacht oder wenn die Bedingungen nicht ideal seien, gespeichert werden können. 3.5.2. Die Förderung von Solarstrom wurde auf Bundesebene grundlegend umgestellt. Das revidierte Energiegesetz sieht im Unterschied zum bisherigen Recht eine kostenorientierte (Art. 15 EnG) und nicht mehr eine kostendeckende (Art. 7a aEnG) Einspeisevergütung (KEV) vor.