Das Speichern von Energie steht somit auch in einem direkten Zusammenhang mit der vermehrten Nutzung erneuerbarer Energien, was – wie erläutert – den gesetzgeberischen Bestrebungen im Energiebereich entspricht. Es sind somit keine Gründe erkennbar, welche die Kosten der hier zu beurteilenden E3DC-Speichereinheit nicht als Aufwendung im Hinblick auf eine rationelle Energienutzung erscheinen lassen; dies zumal auch deshalb, weil auch andere unter Art. 1 lit. b Ziff. 4 der Verordnung genannte Anlagen regelmässig über einen Speicher verfügen, der es erlaubt, erzeugte Energie, die nicht direkt verbraucht werden kann, bedarfsgerecht zu verwenden. 3.5. 98 Obergericht, Abteilung