3.4. Weiter ist die Minderheit der Vorinstanz der Ansicht, es sei nur die Produktion von Solarstrom steuerlich zu fördern, nicht aber dessen Speicherung, weil diese nicht in direktem Zusammenhang mit rationeller Energieverwendung oder mit der Nutzung erneuerbarer Energien stehe. Der Beschwerdeführer stellt darüber hinaus den Nutzen von Batteriespeichern grundsätzlich in Frage, weil in der Schweiz mit Pumpspeicherwerken bereits grosse Energiespeicher existierten. 3.4.1. Um diese Einwände bzw. deren Stichhaltigkeit rechtlich einordnen zu können, muss zunächst auf die aktuelle Schweizer Klimapolitik verwiesen werden.