3.2. Als nicht stichhaltig erweist sich auch die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach mit Bezug auf Kosten von Anlagen, welche der Speicherung photovoltaisch erzeugter elektrischer Energie dienen, ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vorliege. In Art. 1 lit. b der Verordnung wird nämlich ausdrücklich statuiert, es handle sich um eine beispielhafte Aufzählung der abzugsfähigen Massnahmen bei haustechnischen Anlagen. So bleibt in diesem Bereich auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Raum für die steuerliche Berücksichtigung weiterer Massnahmen (Urteil des Bundesgerichts 2C_666/2008 vom 12. Mai 2009 E. 2.1; vgl. dazu auch PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, I. Teil,