Für Gerichte seien Merkblätter jedoch nicht verbindlich, weshalb das Spezialverwaltungsgericht davon abweichen dürfe. Das Merkblatt bezieht sich auf die Lagerung von Energieträgern und nicht von Energie. Bei Energieträgern handelt es sich um Stoffe, deren Energiegehalt für Energieumwandlungsprozesse nutzbar ist. Dazu zählen u.a. Holz, Kohle, Öl, aber auch Sonne, Wind und Wasser. Der hier infrage stehende Batteriespeicher dient hingegen nicht der Speicherung bzw. Lagerung eines Energieträgers, sondern von elektrischer Energie und trägt damit zur besseren Ausnutzung der energieerzeugenden Photovoltaikanlage bei.