Steuerverwaltung namentlich die Sonnenenergie zählt. Gemäss der Verordnung ist damit der Einbau von Anlagen zur Nutzung von Solarenergie den Unterhaltskosten gleichzustellen. Bezüglich Anlagen zur Speicherung von Energie enthält die Verordnung keine ausdrückliche Regelung. 2.2. Nach Auffassung der Vorinstanz ist in der heutigen Zeit der globalen Klimaerwärmung in den Bereichen des Energiesparens und des Umweltschutzes aus steuerlicher Sicht eine grosszügige Betrachtungsweise sachgerecht.