3.2.2. Hinsichtlich des Vorliegens von Rückstufungsgründen geht die Vorinstanz davon aus, der Beschwerdeführer habe den Rückstufungsgrund von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 VZAE (Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) erfüllt, indem er straffällig geworden sei (vgl. Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE) und mutwillig Schulden angehäuft habe (vgl. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE; Einspracheentscheid Erw. 6.4). Weiter habe er den Rückstufungsgrund von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG i.V.m. Art. 77e Abs. 1 VZAE (Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben) erfüllt, weil er - 10 -