2. 2.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid zusammengefasst fest, dass die Niederlassungsbewilligung bei Nichterfüllung der gesetzlichen Integrationskriterien widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden könne, wenn eine Aufenthaltsbeendigung unbegründet oder unverhältnismässig wäre. Der Beschwerdeführer sei wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten, habe mutwillig Schulden angehäuft und jahrelang schuldhaft Sozialhilfe bezogen. Ihm sei zwar zu Gute zu halten, dass er in den letzten Jahren nicht mehr straffällig geworden sei, sich um den Abbau seiner Schulden bemüht und am 20. Februar 2019 eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit aufgenommen habe.