II/2.3.2). Indes finden auf das vorliegende Verfahren ohnehin die neuen Bestimmungen des AIG samt den zugleich revidierten Bestimmungen der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) Anwendung, da auch die erste Gehörsgewährung vom 20. September 2019 nach der erwähnten Gesetzesrevision erfolgte.