Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des einverlangten Kostenvorschusses (act. 36 ff.) hielt die Vorinstanz mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2021 an ihren Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 45). Die Beschwerdeantwort der Vorinstanz wurden dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 5. Februar 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt. Es wurde kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet (act. 48 f.).